Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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gen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Dies soll den erforderlichen Informationsaustausch sicherstellen und damit den Anlegerschutz erhöhen.
Art. 51 Abs. 4
Der vereinfachte Prospekt wird durch das neue Dokument „Wesentliche Informationen für den Anleger“ ersetzt (vgl. dazu die Bemerkungen zu Artikel 76). Absatz 4 wird entsprechend neu formuliert.
Art. 64 Abs. 1 und 2
Die ständigen Schätzungsexperten für Immobilienfonds respektive Immobilien-SICAVs sind von der Fondsleitung oder der SICAV zu ernennen. Neu sollen juristische Personen nicht mehr als Schätzungsexperten ernannt werden können. Diese mit der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes eingeführte Möglichkeit zeigte sich als nicht praktikabel. Die FINMA anerkennt nämlich Schätzungsexperten nicht in generell-abstrakter Weise, sondern genehmigt den jeweiligen Auftrag der Fondsleitung/SICAV an die Schätzungsexperten. Damit müssen auch juristische Personen für jeden Auftrag zwei natürliche Personen als Schätzungsexperten ernennen, welche die FINMA genehmigt. In dieser Konstellation bleibt für die Genehmigung des Auftrags an eine juristische Person kein Raum.
Um klarzustellen, dass die FINMA nicht den Auftragsvertrag genehmigt, sondern einzig die Beauftragung eines Schätzungsexperten, wird neu der Begriff Beauftragung verwendet.
Weiter soll in Absatz 2 der Buchstabe c, wonach die Genehmigung erteilt wird, wenn die Schätzungsexperten von der FINMA anerkannt sind, ersatzlos gestrichen werden. Wie aufgezeigt, existiert nämlich keine generell-abstrakte Anerkennung durch die FINMA.
Art. 72 Abs. 1
Die Depotbank muss ein Unternehmen sein, das über eine Bankenbewilligung gemäss Artikel 3 des Bankengesetzes verfügt. Die Bewilligung als Depotbank ist neben der Bankenbewilligung zusätzlich einzuholen. Die Bewilligungsvoraussetzungen regelt Artikel 14. Damit muss eine Depotbank nebst einer Bankenbewilligung auch über eine ihrer Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen. Letztere Voraussetzung soll neu explizit in Absatz 2 aufgenommen werden.
Art. 73 Abs. 1, 2 und 4 (neu)
Der Absatz 1 schafft neu eine Gesetzesgrundlage dafür, die Anforderungen für die Tätigkeit als Depotbank auf Verordnungsstufe zu regeln. Gegenwärtig sind die Anforderungen an eine Depotbank einzig in allgemeiner Weise festgehalten (vgl. allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen für Bewilligungsträger in Artikel 14 und Artikel 72 Absatz 2). Neu soll eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden, diese Anforderungen konkreter auf Verordnungsstufe zu regeln.