Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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gen nicht auch eine Abkürzung verwendet werden dürfte, ist kein sachlicher Grund erkennbar. Deshalb soll in Absatz 2 neu festgehalten werden, dass die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Abkürzung „KGK“ verwenden darf.
Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. e und f und Abs. 3
Der geltende Absatz 1 entspricht Artikel 2 Absatz 1 und hält den Grundsatz fest, dass jeder, der schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, einer Bewilligung der FINMA bedarf. Die nach geltendem Recht verwendeten Begriffe „verwalten oder aufbewahren“ sind insofern unvollständig, als dem KAG auch Personen unterstellt sind, welche kollektive Kapitalanlagen „vertreiben“ (Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe g i.V.m. Artikel 19). Entsprechend wird in Absatz 1 neu explizit festgehalten, dass Personen, die schweizerische bzw. ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben, ebenfalls dem KAG unterstellt sind.
In Absatz 2 wird klargestellt, dass einzig eine Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, nicht jedoch von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, einer Bewilligung bedarf (Buchstabe e).
In der Schweiz sind gegenwärtig nur Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem KAG unterstellt. Entsprechend den neuen internationalen Standards, welche eine Aufsicht über alle Vermögensverwalter vorsehen, sollen in der Schweiz neu auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG unterstellt werden. Insofern soll Absatz 2 Buchstabe f angepasst werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen damit Vermögensverwalter schweizerischer und neu auch ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zwingend einer Bewilligung der FINMA bedürfen. Entsprechend ist auch der bisherige Absatz 4, welcher die freiwillige Unterstellung unter das KAG von Vermögensverwaltern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen vorsah, ersatzlos zu streichen.
Art. 14 Abs. 1ter (neu) und 3
Für sämtliche in Artikel 13 abschliessend aufgezählten und damit dem KAG unterstellten Bewilligungsträger gelten die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e.
Neu soll mit Absatz 1ter dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Erteilung der Bewilligung von weiteren Voraussetzungen, wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Diese Kompetenz des Bundesrates besteht schon (vgl. Artikel 18 Absatz 3), soll nun aber konsequent in Artikel 14 für alle Bewilligungsträger eingeführt werden. Da das KAG als Rahmengesetz konzipiert ist, sind allfällige weitere Kriterien im Hinblick auf die rasche Entwicklung der internationalen Regulierung für die einzelnen Bewilligungsträger in der bundesrätlichen Verordnung zu konkretisieren.
Die Pflicht zur dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen wird neu explizit in Absatz 3 auf Gesetzesstufe festgehalten und orientiert sich an der UCITS-Richtlinie. Diese Pflicht besteht de facto schon heute, wird aber in das formelle Gesetz übernommen.