Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Art. 158d (neu)

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen dürfen ab Inkrafttreten dieser Änderung nur noch durch bewilligte Vertriebsträger vertrieben werden. Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen ebenfalls nur noch durch bewilligte Vertriebsträger vertrieben werden und müssen zudem, unabhängig davon, ob sie ausschliesslich an qualifizierte oder an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, einen Vertreter bestellen. Dies betrifft insbesondere den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger, welcher bis anhin nicht reguliert war.

Sollen ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertrieben werden und bestehen noch keine Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der FINMA, muss der Vertreter für bereits zum Vertrieb zugelassene ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Erklärung der relevanten Aufsichtsbehörden vorlegen, in welcher sich diese zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

Diese Übergangsregelung erlaubt es den betroffenen Fondsleitungen und Vermögensverwaltern unter Vorlage der entsprechenden Erklärungen der ausländischen Aufsichtsbehörden, die bereits bestehenden Aktivitäten ohne Unterbruch weiterführen zu können. Bereits heute verlangen ausländische Aufsichtsbehörden von Schweizer Bewilligungsträgern die Einreichung analoger Erklärungen der FINMA.

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198323 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Obschon Bestrebungen zur Aufhebung des BewG im Gang sind, ist dieser Entscheid derzeit noch nicht absehbar. Bei der Revision des Anlagefondsgesetzes ging die Anpassung des BewG vergessen, was zu einer Diskriminierung der SICAV im BewG führte. Dieses Versehen wird nunmehr korrigiert.

Das Anlagefondsgesetz liess nur schweizerische Fonds in Vertragsform zu. Mit dem Inkrafttreten des KAG wurde die Möglichkeit zur Auflegung von kollektiven Kapitalanlagen in gesellschaftsrechtlicher Form der SICAV geschaffen. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass neben der Auflegung eines vertraglichen Immobilienfonds auch die Möglichkeit zur Auflegung einer Immobilien-SICAV gemäss KAG besteht. Im BewG wurden bisher indes nur die vertraglichen Immobilienfonds geregelt. Mit den vorgesehenen Änderungen wird das BewG nunmehr um die gesellschaftlich organisierten Immobilienfonds ergänzt.

2. Bundesgesetz vom 10. Oktober 241997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und bbis müssen sprachlich dem neuen Artikel 3 KAG angepasst werden. Wie bereits ausgeführt25, soll der Begriff des „Vertrieb“

23 SR 211.412.41

24 SR 955.0

25 vgl. Ziff. 1.2.3