Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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auch weitere Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahr. Der AIFM kann zudem nie zugleich Verwahrstelle eines durch ihn verwalteten AIF sein.
Vertrieb
Nur wer als AIFM gemäss der AIFM-Richtlinie bewilligt ist, darf schlussendlich auch Anteile an von ihm selbst verwalteten AIF innerhalb der EU an professionelle Anleger vertreiben.
1.1.3 Auswirkungen auf den Fondsplatz Schweiz
Die Schweiz verzichtete bei der Revision des Anlagefondsgesetzes im Jahre 2006 darauf, die Kollektivanlagengesetzgebung in den drei Themenbereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb vollständig an den damaligen internationalen Standard anzugleichen (vgl. oben, Ziff. 1.1.1).
In der Zwischenzeit erhöhte sich dieser internationale Standard weiter, nicht zuletzt gestützt auf die Erfahrungen während der Finanzkrise. Eine Anpassung an den neuen internationalen Standard in den Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb ist dadurch aus Anlegerschutzgründen und zur Steigerung der Qualität des Schweizer Asset Managements unausweichlich geworden.
Verwaltung
Dem Kollektivanlagengesetz sind nur Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend unterstellt, Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen können sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig der Aufsicht unterstellen lassen. Eine freiwillige Unterstellung entspricht jedoch nicht dem internationalen Standard (wie beispielsweise den Empfehlungen der IOSCO), welcher eine Regulierung aller Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen vorsieht. Neben Anlegerschutzgründen würde eine Beibehaltung der freiwilligen Unterstellung zudem der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und deren Institute auf internationaler Ebene nicht förderlich sein. Einerseits besteht die Gefahr, dass Schweizer Finanzmarktdienstleister und deren Produkte ab Umsetzung der AIFMD nur noch erschwerten Zugang zu den europäischen Finanzmärkten haben und daher in EU-Staaten abwandern. Andererseits besteht die Gefahr der Zuwanderung von ausländischen Marktteilnehmern in die Schweiz, welche sich keiner Regulierung unterstellen wollen.
Verwahrung
Die Vorschriften bezüglich Verwahrung der kollektiven Kapitalanlagen im Kollektivanlagengesetz sind nur rudimentär und entsprechen nicht den gegenwärtigen internationalen Standards. Neben Anlegerschutzgründen würde eine Beibehaltung des jetzigen Regulierungsstands zudem der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz nicht förderlich sein. So sieht die AIFMD beispielsweise vor, dass in Drittstaaten gelegene Verwahrstellen gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen, um die Verwahrung des Vermögens eines in der EU vertriebenen non-UCITS vornehmen zu dürfen. Unter anderem muss die Aufsichtsregulierung des Drittstaates derjenigen