Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 158a (neu)

Personen, welche mit einem Finanzintermediär einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr als qualifizierte Anleger, weshalb sämtliche schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger, welche auch diesen Personen offen stehen, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Änderung ihrer Fondsdokumente vornehmen müssen.

Werden die Anlageentscheide bei einer schweizerischen offenen kollektiven Kapitalanlage an einen ausländischen Vermögensverwalter delegiert und bestehen noch keine Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der FINMA, muss die Fondsleitung bzw. die SICAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung der relevanten Aufsichtsbehörden vorlegen, in welchen sich diese zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

Diese Übergangsregelung erlaubt es den betroffenen Fondsleitungen und Vermögensverwaltern unter Vorlage der entsprechenden Erklärungen der ausländischen Aufsichtsbehörden, die bereits bestehenden Aktivitäten ohne Unterbruch weiterführen zu können. Bereits heute verlangen ausländische Aufsichtsbehörden von Schweizer Bewilligungsträgern die Einreichung analoger Erklärungen der FINMA.

Art. 158b (neu)

Die Übergangsbestimmung bezieht sich auf den neuen Absatz 2 von Artikel 73. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung der Aufbewahrung muss innerhalb eines Jahres erbracht werden.

Art. 158c (neu)

Bei der in Absatz 1 statuierten Meldepflicht geht es um eine erste Bestandsaufnahme. Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, müssen neu über eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter (Artikel 18 ff.) verfügen. Sofern sie über keine solche verfügen, haben sie innerhalb eines Jahres ein bewilligungsfähiges Gesuch um Bewilligung bei der FINMA einzureichen. Sofern noch keine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht, haben Fondsleitungen und Vermögensverwalter für bereits verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung der relevanten Aufsichtsbehörden vorzulegen, in welchen sich diese zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

Diese Übergangsregelung erlaubt es den betroffenen Fondsleitungen und Vermögensverwaltern unter Vorlage der entsprechenden Erklärungen der ausländischen Aufsichtsbehörden, die bereits bestehenden Aktivitäten ohne Unterbruch weiterführen zu können. Bereits heute verlangen ausländische Aufsichtsbehörden von Schweizer Bewilligungsträgern die Einreichung analoger Erklärungen der FINMA.