Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Verwaltung
Die G20-Staaten wie auch die IOSCO9 streben eine Beaufsichtigung von Managern kollektiver Kapitalanlagen an (vgl. unten, Ziffer 1.4).
Die USA haben mit dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act eine Registrierungspflicht für bislang nicht beaufsichtigte Manager kollektiver Kapitalanlagen eingeführt.
Die AIFMD wurde am 11. November 2010 vom Europäischen Parlament und am 27. Mai 2011 vom Europäischen Rat verabschiedet. Sie wird voraussichtlich Mitte 2011 in Kraft treten und ist bis Mitte 2013 durch die Mitgliedstaaten ins nationale Recht umzusetzen. Die AIFMD führt erstmals eine einheitliche Regulierung für Manager alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager; AIFM) auf EU-Ebene ein. Gemäss den neuen Bestimmungen benötigt jeder Manager zur Verwaltung einer vom Geltungsbereich der AIFMD erfassten kollektiven Kapitalanlage (non-UCITS10 oder AIF) auf Ebene der EU eine Bewilligung als sog. AIFM. Die Bewilligung wird von der nationalen Aufsichtsbehörde jenes EU-Staates erteilt, in welchem der Manager ansässig ist. Die Bewilligung darf von den nationalen Aufsichtsbehörden nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt werden. Dazu zählen insbesondere gewisse persönliche Anforderungen (Qualifikation, ausreichende Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung), eine angemessene interne Organisation sowie ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel. Daneben stellt die Richtlinie substantielle Anforderungen an den laufenden Betrieb. So gibt es etwa Vorschriften zum „conduct of business“ oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Mitte 2009 wurde die UCITS-Richtlinie verabschiedet und anfangs Dezember 2009 trat sie in Kraft. Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 30. Juni 2011 die erforderlichen Vorschriften und wenden diese ab dem 1. Juli 2011 an. Das neue Richtlinien-Paket war neben der Steigerung des Anlegerschutzes insbesondere zum Zweck der Steigerung der Markteffizienz und Reduktion der administrativen Hürden gedacht. Nichtsdestotrotz wurden die Verhaltensregeln der UCITS-Verwaltungsgesellschaften an die MiFID-Richtlinie angeglichen. Diese Regeln umfassen auch die Vermeidung, Beilegung und Offenlegung von Interessenkonflikten.
Verwahrung
Die neue europäische AIFMD reguliert nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Verwahrung von non-UCITS. Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Verwahrstellen der durch sie verwalteten AIF den Anforderungen der Richtlinie nachkommen. Insbesondere ist der AIFM in der Wahl des Sitzstaates der Verwahrstelle beschränkt. Weiter unterliegt die Verwahrstelle einem strengen Haftungs- und Unabhängigkeitsregime und nimmt neben der blossen Verwahrung der Vermögenswerte des AIF
9 International Organization of Securities Commissions (www.iosco.org). Die internationale Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) wurde im Jahre 1974 gegründet. Die Ziele der IOSCO sind vor allem der Anlegerschutz, die Sicherstellung von fairen, effizienten und transparenten Märkten, die Verhinderung systemischer Risiken, die internationale Zusammenarbeit sowie die Erarbeitung einheitlicher Standards für die Marktüberwachung.
10 Kollektive Kapitalanlagen, die nicht als UCITS gemäss UCITS-Richtlinie qualifizieren.