Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Grundstücke nur auf den Abschluss eines Rechungsjahres zu schätzen ist. Daher muss auf ein KID für Immobilienfonds verzichtet werden.
Das KID enthält sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Fonds und soll die Anlegerinnen und Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des Fonds zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Der Bundesrat legt die wesentlichen Angaben fest, was mit der oben erwähnten Teilrevision der KKV bereits erfolgt ist (Anhang 3 zu Art. 107bis KKV). Ergänzend wird in Absatz 4 neu ausdrücklich die Subdelegation an die FINMA verankert, welche den Inhalt der wesentlichen Informationen für den Anleger konkretisieren und ihn, gestützt auf Artikel 152 Absatz 2, dem jeweils geltenden Recht der europäischen Gemeinschaften anpassen kann.
Art. 77
Der vereinfachte Prospekt wird durch das Dokument „Wesentliche Informationen für den Anleger“ ersetzt (vgl. dazu die Bemerkungen zu Artikel 76). Die beiden Absätze werden entsprechend neu formuliert.
Art. 84 Abs. 2
In der revidierten UCITS-Richtlinie kommt dem Risikomanagement des UCITS eine hohe Bedeutung zu. U.a. haben die Verwaltungsgesellschaften den synthetischen Risiko- und Ertragsindikator (vgl. dazu die Bemerkungen zu Artikel 76) in strikter Übereinstimmung mit den für die Zwecke des Risikomanagements geschaffenen Richtlinien und Verfahren zu berechnen. Folgerichtig räumt die UCITS-Richtlinie dem Anleger neu das Recht ein, sich bei der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über das Risikomanagment des UCITS und die entsprechenden Methoden zu informieren.
Wie zu Artikel 76 ausgeführt, wird das KID für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen den vereinfachten Prospekt ersetzen. Demzufolge wird auch in der Schweiz die Bedeutung des Risikomanagements der Fonds zunehmen. Aus Anlegerschutzgründen ist es deshalb angezeigt, auch den Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz ein weitergehendes Recht auf Auskunft, das neu auch das Risikomanagement erfasst, einzuräumen. Absatz 2 wird entsprechend ergänzt.
Art. 95 Abs. 1 und 2
Diese Bestimmung wird in Absatz 1 insofern an die UCITS-Richtlinie angepasst, als neu unabhängig von der Rechtsform Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen möglich sein sollen. Damit sollen Umstrukturierungen von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen erleichtert werden. So soll eine Umstrukturierung von einem vertraglichen Fonds in eine gesellschaftsrechtliche SICAV und umgekehrt möglich sein.
Art. 98 Abs. 2bis (neu)
Die in Absatz 2bis neu eingeführte Bestimmung war unter dem geltenden Recht auf Verordnungsstufe festgehalten und soll neu im formellen Gesetz verankert werden.