Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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„FINMA-Vertriebsbericht 2010“ geforderten Kundensegmentierung in Anlehnung an die europäische Prospektrichtlinie und MiFID.14
Zudem müssen auch für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger gewisse Regeln eingeführt werden. Ansonsten würden die qualifizierten Anleger in der Schweiz aufgrund der Erhöhung der internationalen Standards beim Vertrieb – wie beispielsweise durch die AIFMD beim Vertrieb an professionelle Anleger in der EU – inskünftig die einzigen Anleger europaweit sein, an welche weiterhin Produkte von Anbietern verkauft werden könnten, welche die Hürde nach den neuen EU-Vorschriften nicht mehr schaffen. Ohne entsprechende Anpassung der Schweizer Regulierung könnten ausländische Promotoren ihre nicht-regulierten Produkte weiterhin ohne Vorgaben an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertreiben. Dabei hätten diese qualifizierten Anleger insbesondere für Probleme oder Fragen bezüglich der ihnen von ausländischen Promotoren verkauften Produkte weder eine Anlauf- noch Zahlstelle in der Schweiz.
In Analogie zu den Vorschriften für den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an Publikumsanleger soll deshalb neu ein gesetzlicher Vertreter verlangt werden, welcher den qualifizierten Anlegern in der Schweiz eine Anlaufstelle bietet (Art. 123 Abs. 1 E-KAG). Dieser gesetzliche Vertreter unterliegt einer Bewilligungspflicht und ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen sowie deren Verwalter und Verwahrstellen den Bestimmungen des KAG oder einer äquivalenten Regulierung entsprechen. Für Produkte, welche einzig an qualifizierte Anleger vertrieben werden, kann im Gegensatz zu Produkten für Publikumsanleger auf eine Genehmigungspflicht verzichtet werden. Von der Bewilligungspflicht als gesetzlicher Vertreter sind Schweizer Banken, Fondsleitungen und Vermögensverwalter weiterhin ausgenommen (Artikel 13 Absatz 3 KAG und Artikel 19 Absatz 4 KAG).
Nach Art. 3 KAG gilt als öffentliche Werbung jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG wendet. Das Bundesgericht folgte der Auslegung der FINMA nicht, wonach jede Werbung, welche sich nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger richte, als öffentlich zu betrachten sei. Vielmehr solle der Kreis der Beworbenen entweder qualitativ aufgrund bestimmter Beziehungen oder aber quantitativ beschränkt sein, wobei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls den Ausschlag geben würden.15 Um die nötige Rechtssicherheit beim Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zu schaffen und für alle Publikumsanleger den gleichen Schutz zu gewährleisten, soll der Begriff der „öffentlichen Werbung“ durch den Begriff des „Vertriebs“ ersetzt werden.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Insbesondere in den drei Themenbereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb wurde anlässlich der Revision des Anlagefondsgesetzes im Jahre 2006 darauf ver-
14 Vgl. FINMA, Regulierung von Produktion und Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden – Stand, Mängel und Handlungsoptionen („FINMA-Vertriebsbericht 2010“), Oktober 2010, S. 6.
15 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, 2C 92/2010.