Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 (neu)

Artikel 2 regelt den sachlichen Geltungsbereich des KAG für schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen sowie für alle Personen, welche solche verwalten oder aufbewahren. Die nach geltendem Recht verwendeten Begriffe „verwalten oder aufbewahren“ sind insofern unvollständig, als dem KAG auch Personen unterstellt sind, welche kollektive Kapitalanlagen „vertreiben“ (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g i.V.m. Artikel 19). Entsprechend wird in den Absätzen 1 und 4 neu explizit festgehalten, dass Personen, die schweizerische bzw. ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreiben, ebenfalls dem KAG unterstellt sind.

Die geltenden Absätze 1 und 3 regeln den sachlichen Geltungsbereich des KAG bezüglich schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen. Im Gegensatz dazu bezieht sich der geltende Absatz 4 nur auf ausländische kollektive Kapitalanlagen. Entsprechend wird in den vorgenannten Absätzen neu explizit festgehalten, ob sie schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen betreffen.

Absatz 3 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften nicht dem KAG unterstehen. In Buchstabe a und b wird festgehalten, dass Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften vom Geltungsbereich des KAG ausgeschlossen sind, wenn kumulativ ihre Aktionäre ausschliesslich qualifizierte Anleger sind und die Aktien auf Namen lauten. Die heutige Bedingung gemäss Buchstabe c, wonach eine zugelassene Prüfgesellschaft über die Einhaltung vorgenannter Voraussetzungen jährlich im Prüfbericht Bericht erstatten muss, soll aufgehoben werden. Dieser Eingriff des KAG in das Aktienrecht ist systemfremd und lässt sich nicht rechtfertigen. Schon heute müssen beispielsweise Schweizer Aktiengesellschaften der FINMA nicht regelmässig bestätigen, dass sie weder eine Banktätigkeit noch eine Versicherungstätigkeit ausüben. Im Übrigen müssen die verantwortlichen Organe sicherstellen, dass für bewilligungspflichtige Tätigkeiten die erforderlichen Bewilligungen eingeholte werden. Dies entspricht der Regelung der übrigen Finanzmarktgesetze.

Absatz 4 bezieht sich wie bisher auf die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Neu sollen schweizerische Vermögensverwalter, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, zwingend dem KAG unterstellt werden. Damit soll eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen eingeführt werden (siehe Artikel 18 Absatz 1). Künftig sollen ebenfalls sämtliche Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, dem KAG unterstellt werden (siehe Artikel 19). Damit soll fortan auch der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 KAG reguliert werden. Dies soll Gewähr dafür bieten, dass sämtliche Personen, welche schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreiben, wirksam beaufsichtigt und kontrolliert werden können. Ungeachtet dessen bedürfen die massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag ausländischer kollektiver Kapitalanlagen einzig dann der Genehmigung der FINMA, wenn sie an nicht qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus vertrieben werden (siehe Artikel 120 Absatz 1 KAG).