Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Art. 123 Abs. 1
Absatz 1 statuiert die Pflicht, für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus, einen Vertreter zu beauftragen. Damit sollen neu nicht nur ausländische kollektive Kapitalanlagen, die an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden, eines Vertreters bedürfen. Dies soll gewährleisten, dass auch qualifizierte Anleger eine Kontaktstelle in der Schweiz haben. Ausländische kollektive Kapitalanlagen sollen zudem nur noch in oder von der Schweiz aus vertrieben werden können, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Der gesetzliche Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, welche in oder von der Schweiz aus ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben wird, soll neu namentlich die in Artikel 124 Absatz 3 genannten Pflichten wahrnehmen (vgl. Artikel 124).
Art. 124 Abs. 2 und 3 (neu)
Neu soll der Vertreter gemäss Absatz 3 gewährleisten, dass die Vermögensverwaltung und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind (Buchstabe a) und die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt (Buchstabe b). Durch die Übertragung dieser Aufgaben an den Vertreter kann von einer Genehmigung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche in oder von der Schweiz aus ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben werden, abgesehen werden.
Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d
Da Vermögensverwalter schweizerischer als auch ausländischer kollektiver Kapitalanlagen neu zwingend dem KAG unterstellt sind, hat die Prüfgesellschaft die Jahresrechnung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu prüfen (Buchstabe d).
Der vereinfachte Prospekt wird durch das neue Dokument „Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger“ ersetzt (vgl. dazu die Bemerkungen zu Artikel 76). Buchstabe c soll entsprechend neu formuliert werden.
Art. 139 Abs. 2 (neu)
Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern Daten zu erheben und alle Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Neu sollen die Bewilligungsträger auch verpflichtet werden können, ihr die geforderten Daten zu melden. Damit soll sichergestellt werden, dass die FINMA die zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten unverzüglich von den Bewilligungsträgern erhält (Absatz 2).