Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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vertrieben werden dürfen. Dabei ist als Vertrieb das Anbieten und Werben im Sinne von Artikel 3 zu verstehen.

Art. 10 Abs. 3 Bst. f (gestrichen), Abs. 4 und 5 Einleitungssatz

Das KAG unterscheidet zwischen dem gewöhnlichen und dem qualifizierten Anleger. Qualifizierte Anleger sind grundsätzlich Personen mit reduziertem Schutzbedürfnis, was sich in zweierlei Hinsicht auswirkt. Einerseits kann die FINMA schweizerische kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen stehen, von bestimmten Vorschriften des KAG befreien. Damit können schweizerische kollektive Kapitalanlagen geschaffen werden, die spezifisch auf qualifizierte Anleger zugeschnitten sind. Andererseits ist der Begriff des qualifizierten Anlegers im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus von Bedeutung (siehe Artikel 3 und 120).

Absatz 3 enthält einen Katalog der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger. Danach gelten heute als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger auch Privatpersonen, welche einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Finanzintermediär abgeschlossen haben (Buchstabe f). Dies entspricht nicht dem internationalen Standard. Durch die ersatzlose Streichung von Buchstabe f soll wie in der EU die Kategorie der qualifizierten Anleger konsequent von der Kategorie der Publikumsanleger getrennt werden. Gemäss Einführungssatz in Absatz 4 soll weiter neu dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Eignung als qualifizierter Anleger von weiteren Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig zu machen. So vermag z.B. bei den vermögenden Privatpersonen (Absatz 3 Buchstabe e) das ausschliessliche Abstellen auf das Vermögen einer Privatperson zur Qualifikation als qualifizierter Anleger nicht zu überzeugen. Auch vermögende Personen verzichten nämlich häufig darauf, qualifizierte Berater heranzuziehen, obwohl sie keine besonderen Kenntnisse im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsart besitzen. Allfällige weitere Bedingungen, wie z.B. in Anlehnung an die europäische Prospektrichtlinie sowie der MiFID eine fachliche Qualifikation, sollen auf Verordnungsstufe eingeführt werden können.

Gemäss Absatz 5 kann die FINMA kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Bestimmungen des KAG befreien, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Neu soll explizit festgehalten werden, dass einzig schweizerische kollektive Kapitalanlagen von bestimmten Vorschriften des KAG befreit werden können, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen stehen, d.h. deren Adressatenkreis auf qualifizierte Anleger beschränkt ist. Es handelt sich hier nicht um eine Neuerung.

Art. 12 Abs. 2

Artikel 12 regelt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger vor Verwechslungen und Täuschungen, die sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung kollektiver Kapitalanlagen ergeben können. Absatz 2 des geltenden Rechts sieht einzig für die zwei Formen von Investmentgesellschaften eine Abkürzung, nämlich „SICAV“ und „SICAF“, vor. Weshalb für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanla-