Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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tion verfügen und die notwendigen Massnahmen für die Einhaltung der Verhaltensregeln treffen.

Die Bestimmungen des KAG werden in der bundesrätlichen Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen11 („KKV“) und der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen12 („KKV-FINMA“) konkretisiert. Vor diesem Hintergrund wird es erforderlich sein, diese konkretisierenden Bestimmungen ebenfalls anzupassen, um die verschärften Anforderungen an Bewilligungsträger an internationale Standards entsprechend umzusetzen. Bei der „delegierten“ Vermögensverwaltung (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.1.1) von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ist immer der entsprechende Bewilligungsträger verantwortlich und haftet für die Handlungen der Beauftragten wie für sein eigenes Handeln. In diesen Konstellationen gehen indes auch auf internationaler Ebene die Anforderungen an die Vermögensverwalter oftmals weniger weit. Um auch in diesen Fällen die wettbewerbspolitisch erforderliche Flexibilität zu haben, muss die FINMA die Möglichkeit haben, die Vermögensverwalter von bestimmten Anforderungen des Gesetzes zu befreien (Art. 18 Abs. 2 E-KAG). Dadurch darf aber der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt werden. Diese Kompetenz, welche die Aufsichtsbehörde bereits heute im Rahmen der Produkte für qualifizierte Anleger besitzt (vgl. Art. 10 Abs. 5 KAG), hat sich dort bewährt und verhalf den kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger zum Durchbruch.

1.2.2 Verwahrung

Das KAG sieht bei offenen kollektiven Kapitalanlagen die zwingende Beauftragung einer Depotbank und bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen den Beizug einer Depot- und Zahlstelle vor. Künftig sollen auch den geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen der Beizug einer Depotbank vorgeschrieben werden. Zur Förderung des Produktionsstandortes Schweiz soll aber bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KGK), welche von Gesetzes wegen ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen stehen, auf die Pflicht zum Beizug einer Depotbank verzichtet werden. Weiter soll bei SICAV für qualifizierte Anleger die Möglichkeit eingeführt werden, auf den Beizug einer Depotbank zu verzichten und stattdessen einen oder mehrere Prime Broker zu beauftragen (Art. 44a E-KAG).

Bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen unterliegt die Depotbanktätigkeit der Aufsicht der FINMA. Das KAG enthält aber nur wenige Vorschriften bezüglich Organisation dieser Institute. Es schreibt einzig vor, dass die Depotbank eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 sein muss. Die im Rahmen der Finanzkrise gemachten Erfahrungen haben die Bedeutung der Depotbanktätigkeit sowohl bei der Verwahrung als auch bei der Kontrolle aufgezeigt. Es muss deshalb klargestellt werden, dass eine Bank, welche die Depotbanktätigkeit aufnehmen will, auch für diese Tätigkeit über eine angemessene Organisation verfügen muss. Bei der Depotbanktätigkeit müssen ebenfalls alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Verhaltensregeln, insbesondere auch zur Vermeidung von Interessenkonflikten, ergriffen werden.

11 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311).

12 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21. Dezember 2006 (KKV-FINMA; SR 951.312).