Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Art. 101
Neu soll die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen die Abkürzung „KGK“ verwenden dürfen. Vgl. dazu die Bemerkungen zu Artikel 12. Artikel 101 wird entsprechend neu formuliert.
Art. 110 Abs. 2 (neu)
Auch für SICAFs soll analog den SICAVs die Pflicht eingeführt werden, dass zwischen ihren eigenen Mitteln und deren Gesamtvermögen ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Einzelheiten sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Art. 114
Neu sollen entsprechend dem internationalen Standard auch dem Kollektivanlagengesetz unterstellte SICAFs verpflichtet sein, eine Depotbank beizuziehen.
Art. 120 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und e (neu)
Der Begriff der öffentlichen Werbung als Unterstellungskriterium für ausländische kollektive Kapitalanlagen unter das KAG soll gestrichen werden (siehe Ausführungen zu Artikel 3). Neu soll unterschieden werden, ob eine ausländische kollektive Kapitalanlage ausschliesslich an qualifizierte oder an nicht qualifizierte Anleger vertrieben wird. Die Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche an nicht qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus vertrieben werden, bedürfen der Genehmigung der FINMA. Keiner Genehmigung bedürfen hingegen, wie bislang, Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertrieben werden. Damit wird eine klare Regel geschaffen, wann eine ausländische kollektive Kapitalanlage dem KAG unterstellt ist. Der Vertreter hat das Gesuch um Genehmigung der Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei der FINMA vor Aufnahme des Vertriebs zu stellen.
Nach der revidierten UCITS-Richtlinie können in einem bestimmten Mitgliedstaat zugelassene UCITS durch eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden. Daher sollen neu sowohl die ausländische kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft und zudem auch die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen und neu soll auch auch die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik mit den Bestimmungen des KAG gleichwertig sein (Absatz 2 Buchstabe a und b). Um den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus zu erleichtern, soll in Anlehnung an die revidierte UCITS-Richtlinie die ausländische kollektive Kapitalanlage nicht mehr wie bis anhin im Sitzstaat der Fondsleitung oder der Gesellschaft beaufsichtigt sein. Neu sollen ebenfalls Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen.