Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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des EU-Rechts entsprechen und wirksam durchgesetzt werden. Weiter müssen die Behörden des Mitgliedstaats, in welchem die Anteile des AIF vertrieben werden sollen, mit jenen der Verwahrstelle Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abschliessen. Ohne Gesetzesrevision besteht deshalb die Gefahr, dass schweizerische Depotbanken nicht einmal mehr Aufbewahrungsdienstleistungen (subcustody) für europäische kollektive Kapitalanlagen ausführen können.

Vertrieb

Der Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger ist nicht reguliert. Ohne Gesetzesanpassung würde die Schweiz schlussendlich als einziges Land zulassen, dass nicht regulierte Marktteilnehmer ihre Produkte ohne aufsichtsrechtliche Vorgaben an qualifizierte Anleger in der Schweiz vertreiben können. Zudem gelten im Gegensatz zur EU in der Schweiz auch Anlegerinnen und Anleger, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär wie Banken, Effektenhändler oder Fondsleitungen einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, als qualifizierte Anleger.

1.1.4 Handlungsbedarf

Um die soeben beschriebenen Entwicklungen (vgl. oben Ziff. 1.1.3) zu verhindern, sind die Vorschriften des KAG betreffend Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb bis Mitte 2012 an die neuen internationalen Standards anzugleichen. Diese zeitliche Dringlichkeit liegt darin begründet, dass Schweizer Institute ohne Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ab Inkrafttreten der AIFMD nicht mehr für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein können. Erfolgt die Gesetzesrevision nicht rechtzeitig, werden diese Institute zur Weiterführung ihrer Tätigkeit in EU-Staaten abwandern und damit der Schweiz Arbeitsplätze im Bereich der Vermögensverwaltung verloren gehen. Eine allfällige spätere schweizerische Gesetzesrevision wird diese Institute dann nur noch schwerlich zu einer Rückkehr in die Schweiz bewegen.

Die Gesetzesrevision hat insbesondere sämtliche schweizerischen Vermögensverwalter von schweizerischen oder ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht zu unterstellen. Weiter sind die Anforderungen an die Verwahrstelle zu erhöhen. So sollen die Vorschriften betreffend die Delegation von Tätigkeiten und die Haftung der Verwahrstelle bei einer solchen Delegation verschärft werden. Schliesslich sollen auch die Vertriebsvorschriften zum Schutz sowohl von qualifizierten Anlegern wie auch von Publikumsanlegern gestärkt werden.

Bei der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen sollen insbesondere den Empfehlungen der IOSCO Rechnung getragen werden und die neuen internationalen und europäischen Stossrichtungen in der Regulierung berücksichtigt werden.