Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Die Aufgaben der Depotbank sind im geltenden Art. 73 KAG nur rudimentär geregelt. Auch für die Depotbankaufgaben müssen künftig klare Anforderungen an die Bewilligungsträger eingeführt werden, welche auf Verordnungsstufe zu konkretisieren sind. Die Konkretisierung auf Verordnungsstufe erlaubt, den sich ständig weiterentwickelnden internationalen Standards flexibel Rechnung zu tragen. Diese regulatorische Klarstellung dient nicht nur dem Anlegerschutz, sondern soll Schweizer Depotbanken auch weiterhin erlauben, die ihnen delegierte Aufbewahrung des Fondsvermögens für ausländische kollektive Kapitalanlagen wahrzunehmen. Dazu muss aber auch sichergestellt werden, dass die Schweizer Depotbanken die Aufbewahrung des Fondsvermögens nur an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland übertragen.

Die mit dem KAG eingeführte Beschränkung der Überwachung auf die „dauernde Einhaltung der Auswahlkriterien“ entspricht nicht internationalen Standards und muss angepasst werden. Die AIFMD beispielsweise sieht in gewissen Fällen nämlich sogar eine verschuldensunabhängige Haftung vor, es sei denn, die Verwahrstelle kann im Einzelfall nachweisen, dass der Schaden das Ergebnis eines ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Ereignisses ist und trotz zumutbarer Gegenmassnahmen nicht hätten vermieden werden können (zum Beispiel höhere Gewalt). Die Haftung der Verwahrstelle bleibt dabei von einer etwaigen Auslagerung an Dritte grundsätzlich unberührt. In der EU wird zurzeit darüber diskutiert, die regulatorischen Rahmenbedingungen der AIFMD und der UCITS-Richtlinie konsistent zu regeln und deshalb die wesentlichen Punkte der AIFMD in der UCITS-V-Richtlinie zu übernehmen, was tendenziell zu einer Verschärfung der UCITS-Bestimmungen führt.13 Die Haftung der schweizerischen Depotbank muss deshalb ebenfalls angehoben werden. Künftig soll deshalb die Depotbank bei Übertragung einer Aufgabe an einen Dritten für den durch diesen verursachten Schaden haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Jedoch wird auch weiterhin darauf verzichtet, eine Kausalhaftung einzuführen.

1.2.3 Vertrieb

In der Schweiz ist nach geltendem Recht der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger nicht reguliert. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere auch Privatpersonen, welche mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.

Um diese Verflechtung zwischen institutionellen Anlegern und Publikumsanlegern, welche ein unterschiedliches Schutzbedürfnis haben, zu verhindern, soll - entsprechend den europäischen Vorschriften - die Kategorie der qualifizierten Anleger künftig konsequent von der Kategorie der Publikumsanleger getrennt werden. Diese Trennung der Anlegerkategorien entspricht auch der von der FINMA in ihrem

13 Vgl. European Commission, Internal Market and Services DG, Working Document of the Commission Services, Consultation Paper on the UCITS Depositary Function and on the UCITS Managers‘Remuneration, 14 December 2010.