Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
besteht, welche internationalen Standards genügt. Mit der Unterstellung des ausländischen Vermögensverwalters unter eine anerkannte Aufsicht wird sichergestellt, dass die Vermögensverwaltung nicht unqualifizierten Dritten übertragen wird. Die Zusammenarbeitsvereinbarungen sollen die Überwachung von Risiken und die Informationsbeschaffung von Vermögensverwaltern sowie die Übermittlung solcher Daten durch die relevanten Aufsichtsbehörden an die FINMA regeln. Beide Massnahmen erhöhen den Anlegerschutz. In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren. So kann die FINMA beispielsweise im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen genehmigen, dass die Vermögensverwaltung von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger an einen Vermögensverwalter delegiert wird, welcher keiner anerkannten Aufsicht untersteht. In einer solchen Konstellation wird auch auf das Vorhandensein einer Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch verzichtet.
Art. 19 Abs. 1
Aufgrund der Anpassung von Artikel 2 Absatz 4 bedürfen neu sämtliche Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, einer Bewilligung als Vertriebsträger. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage in oder von der Schweiz aus an ausschliesslich qualifizierte Anleger eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 3 (neu)
Absatz 1 hält die einzelnen Kernpflichten der Bewilligungsträger und deren Beauftragten fest. In Absatz 1 Buchstabe c soll klargestellt werden, dass der Bewilligungsträger gegenüber den Anlegern nicht nur über die verwalteten, sondern auch über die verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen eine allgemeine Informationspflicht hat. Damit wird hervorgehoben, dass insbesondere auch die Depotbank wie auch der Vertriebsträger der allgemeinen Informationspflicht unterliegt. Es handelt sich hier nicht um eine Neuerung.
Absatz 3 soll neu festlegen, dass der Bewilligungsträger für seine gesamte Geschäftstätigkeit die Verhaltensregeln einzuhalten hat. Damit hat er diese auch bei Tätigkeiten, welche keinen Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen haben, zu berücksichtigen und die zur Einhaltung notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Art. 24 Sachüberschrift
Da der Begriff der Werbung in Artikel 3 durch denjenigen des Vertriebs ersetzt wird, ist eine Änderung des Titels dieses Artikels erforderlich. Diese Bestimmung befasst sich grundsätzlich mit organisatorischen Fragen des Vertriebs für alle Bewilligungsträger, weshalb als Titel für diesen Artikel „Weitere Pflichten“ gewählt wird.
Art. 26 Abs. 3
Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank. Neu soll der Bundesrat den Mindestinhalt des Fondsvertrages festlegen. Dies erlaubt eine zeitgerechte Anpassung mit Blick