Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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auf die sich stetig verändernden Entwicklungen und Risiken im Markt der kollektiven Kapitalanlagen. Zudem sind die Bestimmungen bezüglich Mindestinhalt des Fondsvertrages von materieller Bedeutung und sollen daher künftig dem Bundesrat obliegen.

Art. 27 Abs. 3

Dieser Artikel verweist für das Verfahren der Fondsvertragsänderung auf Artikel 141. Dieser Artikel wurde durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719 aufgehoben. Deshalb wird neu direkt auf das massgebliche Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196820 verwiesen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 (neu)

In Absatz 1 Buchstabe a wird die geltende Formulierung für individuelle Vermögensverwaltung an die Formulierung von Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe b angeglichen.

Im neuen Absatz 2 wird einer schweizerischen Fondsleitung explizit die Möglichkeit eingeräumt, für ausländische kollektive Kapitalanlagen als Fondsleitung oder als Vermögensverwalterin tätig zu sein. Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a gilt sinngemäss.

Art. 31 Abs. 3 und 4

Gemäss Artikel 31 Absatz 3 soll auch eine Fondsleitung die Anlageentscheide nur an Vermögensverwalter im In- und Ausland delegieren können, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen und sofern eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden und der FINMA besteht, welche internationalen Standards genügt.

Das Verbot der Rückdelegation der Anlageentscheide an die Depotbank soll in Absatz 4 nicht mehr nur auf Effektenfonds beschränkt sein, sondern soll neu auf sämtliche kollektive Kapitalanlagen, welche in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen, anwendbar sein. Dies entspricht internationalen Standards und soll Interessenskonflikte durch eine Rückdelegation der Anlageentscheide an die Depotbank vermeiden.

Art. 34 Abs. 3 und 4

Neu wird in Absatz 3 festgehalten, dass der geplante Wechsel der Fondsleitung nur noch einmal in den Publikationsorganen bekannt gegeben werden soll.

Wie in Artikel 27 ist auch in Absatz 4 die Verweisung anzupassen.

19SR 956.1

20 SR 172.021