Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Art. 141
Das Kollektivanlagengesetz sah bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 Bestimmungen sowohl zur Amtshilfe (Art. 142) als auch zu grenzüberschreitenden Prüfungen vor (Art. 143), welche explizit „Bewilligungsträger“ betrafen (AS 2006 5418 f.). Diese Bestimmungen wurden mit Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes21 am 1. Januar 2009 grösstenteils durch Artikel 42 und 43 FINMAG aufgenommen. Dabei wurden die neuen, harmonisierten Bestimmungen auf ausländische Institute sowie schweizerische Niederlassungen ausländischer Institute zugeschnitten. Diese Formulierung trägt der Wertschöpfungskette im Kollektivanlagenbereich, anders als die ursprünglichen Fassungen im KAG, nicht genügend Rechnung. Namentlich ist davon die Konstellation nicht erfasst, bei der eine ausländische Fondsleitung die Verwaltung einer kollektiven Kapitalanlage an einen schweizerischen Vermögensverwalter delegiert. Aus diesem Grund soll in Art. 141 und 143 KAG zur ursprünglichen Fassung zurückgekehrt werden. Die Gewährung der Amtshilfe oder von grenzüberschreitenden Prüfungen richtet sich jedoch strikte nach den Leitplanken des FINMAG.
Art. 143 Abs. 1 (neu)
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 141. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 2.
Art. 144 Sachüberschrift und Abs. 1
Mit der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes wurde auch die Kompetenz der FINMA zur Erhebung von Daten von den Bewilligungsträgern nach KAG besser verankert. Neu kann die FINMA die Bewilligungsträger auch verpflichten, ihr die entsprechenden Daten zu melden.
Art. 145 Abs. 3
Da die Depotbank neu bei Delegation von Aufgaben nach Artikel 145 Absatz 3 haftet, ist der Vorbehalt in Absatz 3 zu streichen (vgl. Artikel 73 Absatz 2).
Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f Einleitungssatz und g Einleitungssatz und Art. 149 Abs. 1
Bst. c und e Einleitungssatz
Im revidierten Artikel 3 wird der Begriff „Werbung“ durch „Vertrieb“ ersetzt. Buchstabe d wird an die Terminologie des neuen Artikels 3 angepasst.
Die Buchstaben f und g werden an die Einführung des vereinfachten Prospekts für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionalle Anlagen („Wesentliche Informationen für den Anleger“) gemäss Kollektivanlagenverordnung22 angepasst.
21 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1
22 Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311), neuer Art. 107bis