Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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In Absatz 2 sollen zum Schutze der Anlegerinnen und Anleger die Anforderungen an die Delegation von Aufgaben der Depotbank an Dritte eingeschränkt werden. Die Verwahrung des Vermögens schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen soll nur noch an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer delegiert werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verwahrung nicht durch unqualifizierte Dritte erfolgt. Zudem soll die Verwahrung nur noch an Dritte delegiert werden können, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Damit muss die Delegation der Verwahrung insbesondere im Interesse der Anleger erfolgen. Schliesslich soll in Absatz 2 auch die im internationalen Vergleich sehr milde Haftung der Depotbank bei Delegation von Aufgaben verschärft werden. Neu soll die Depotbank für den von ihr verursachten Schaden haften, sofern sie nicht nachweist, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat (vgl. Artikel 145 Absatz 3).

Dem Bundesrat soll zudem die Kompetenz eingeräumt werden, gegebenenfalls

– analog der Sicherung für Bankeinlagen – auch einen Schutz von Wertpapiereinlagen einzuführen. Anleger, die in Europa Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, sind seit 1997 durch die Richtlinie über die Entschädigung der Anleger (Richtlinie 97/9/EG) geschützt. Diese Richtlinie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma, d.h. z.B. eine Fondsleitung oder ein Vermögensverwalter, nicht in der Lage ist, einem Anleger die ihm gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, entsprechend dem internationalen Standard allfällige Bestimmungen zu erlassen, welche sicherstellen, dass die Anlegerinnen und Anleger die ihnen gehörenden Vermögenswerte erhalten.

Art. 76

Der Ersatz des vereinfachten Prospekts durch das Dokument „Wesentliche Informationen für den Anleger“ ist eine der wesentlichen Neuerungen der revidierten UCITS-Richtlinie. Im Rahmen der letzten Teilrevision der KKV von 2011 wurde auf Verordnungsstufe das neue Dokument im Hinblick auf eine verbesserte Information der Anlegerinnen und Anleger schon eingeführt. Vorliegend sollen die „Wesentlichen Informationen für den Anleger“ (Key Investor Information Document, „KID“) nun auch in das formelle Gesetz übernommen werden.

Das KID wird nicht nur für Effektenfonds, das schweizerische Pendant zum UCITS, sondern auch für übrige Fonds für traditionelle Anlagen eingeführt. Demgegenüber ist die Übernahme des KID für Immobilienfonds nicht vorgesehen. Im KID, der von der EU zwecks verbesserter Vergleichbarkeit der verschiedenen UCITS nicht bloss materiell, d.h. in Bezug auf den Inhalt, sondern auch formell bezüglich Sprache, Länge, Präsentation etc. bis ins Detail reguliert wurde, ist u.a. ein Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ vorgesehen. Dieser enthält einen synthetischen Indikator, der den Fonds auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen über die frühere Volatilität in einer Skala von 1 bis 7 einstuft. Die Volatilität wiederum wird aufgrund der vergangenen wöchentlichen, ev. monatlichen, Erträge des Fonds geschätzt und sodann umskaliert in eine jährliche Volatilität. Diese von der EU verwendete Methodologie für die Berechnung des synthetischen Indikators kann für Immobilienfonds nicht verwendet werden, weil der Verkehrswert der zu einem Immobilienfonds gehörenden