Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Art. 10 Abs. 4

Dem Bundesrat soll nicht nur die Kompetenz eingeräumt werden, weitere Anlegerkategorien als qualifiziert zu bezeichnen, sondern neu auch die Kompetenz, die Eignung als qualifizierter Anleger von weiteren Voraussetzungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig zu machen. Diese weiteren Voraussetzungen sollen in Anlehnung an internationale Standards, wie z.B. in Anlehnung an die europäische Prospektrichtlinie sowie an die MiFID, erfolgen.

Art. 14 Abs. 1ter

Neu soll mit Absatz 1ter dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Erteilung der Bewilligung von weiteren Voraussetzungen, wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Diese Kompetenz des Bundesrates besteht schon (vgl. Artikel 18 Absatz 3), soll nun aber konsequent in Artikel 14 für alle Bewilligungsträger eingeführt werden.

Art. 26 Abs. 3

Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank. Neu soll der Bundesrat den Mindestinhalt des Fondsvertrages festlegen. Dies erlaubt eine zeitgerechte Anpassung mit Blick auf die sich stetig verändernden Entwicklungen und Risiken im Markt der kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 37 Abs. 2

Neu soll der Bundesrat die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV festlegen. Dies erlaubt eine zeitgerechte Anpassung mit Blick auf die sich stetig verändernden internationalen Standards sowie die Risiken im Markt der kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 73 Abs. 1bis und 4

Der Bundesrat soll die Anforderungen an die Depotbanktätigkeit festlegen sowie Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen können. Dies erlaubt eine zeitgerechte Anpassung mit Blick auf die sich stetig verändernden internationalen Standards sowie die Risiken im Markt der kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 76 Abs. 3

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sowie der vereinfachte Prospekt sollen Anlegerinnen und Anleger über die Art und Risiken der kollektiven Kapitalanlage informieren. Der Bundesrat soll deren Mindestinhalt festlegen. Dies erlaubt eine zeitgerechte Anpassung mit Blick auf die sich stetig verändernden Entwicklungen und Risiken im Markt der kollektiven Kapitalanlagen.