Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Geld- und Wertschriftenverkehrs. Diese benötigt keine Bewilligung der Aufsichtsbehörde und ist nicht der Aufsicht unterstellt.
Im Gegensatz zur Tätigkeit als Depot- und Zahlstelle unterliegt die Aufnahme der Tätigkeit als Depotbank neben der Zulassung als Bank einer zusätzlichen Bewilligungpflicht für diese spezifische Tätigkeit. Die Anforderungen an diese Tätigkeit wurden im Kollektivanlagengesetz im Vergleich zum internationalen Standard aber nur rudimentär geregelt.
Weiter haftet eine schweizerische Depotbank bei der Delegation der Aufbewahrung des Fondsvermögens an Dritt- und Sammelverwahrer nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.7 Der damalige bundesrätliche Vorschlag sah für die Haftung der Depotbank eine dem internationalen Standard entsprechende Haftung wie für eigenes Handeln vor. Dieser Vorschlag wurde aber während den parlamentarischen Debatten verworfen.
Vertrieb
Nur der öffentliche Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bedarf einer Bewilligung. Der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an ausschliesslich qualifizierte Anleger ist nicht reguliert. Deshalb gibt es beim Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz weder eine Verpflichtung, sämtliche notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kunden sicherzustellen, noch eine Anlauf- oder Zahlstelle in der Schweiz.
Weiter lehnte sich der damalige bundesrätliche Entwurf des KAG bei der Definition des qualifizierten Anlegers an der EU-Prospektrichtlinie an.8 Entgegen diesem Vorschlag wurde während den parlamentarischen Debatten jedoch entschieden, dass im Gegensatz zum internationalen Standard auch Vermögensverwaltungskunden als qualifizierte Anleger gelten sollen. Dadurch erfolgte keine klare Grenzziehung zwischen institutionellen Anlegern und Publikumsanlegern, obwohl diese ein unterschiedliches Schutzbedürfnis haben.
1.1.2 Internationale Entwicklungen
Seit dem Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes im Jahre 2007 hat sich der internationale Standard in den Bereichen Verwaltung, Verwahrung und Vertrieb weiter erhöht.
7 Art. 73 Abs. 2 KAG.
8 Botschaft KAG, S. 6441.