Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Art. 110 Abs. 2
Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) soll zwischen den eigenen Mitteln und dem Gesamtvermögen ein angemessenes Verhältnis bestehen, welches der Bundesrat konkretisieren soll.
Art. 139 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1
Absatz 1 von Artikel 139 verpflichtet Unterstellte, der FINMA auf Frage hin alle Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, welche die FINMA zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Zusätzlich soll die FINMA die Möglichkeit haben, generell meldepflichtige Informationen festzulegen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Eine vergleichbare Regelung sieht Artikel 144 Absatz 1 betreffend Daten über die Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung von kollektiven Kapitalanlagen vor.