Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten

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Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3

Der neue Absatz 3 präzisiert mit seiner Verweisung auf Artikel 30 und 31 die administrativen und delegierbaren Aufgaben der SICAV. Damit soll unter anderem klargestellt werden, dass eine selbstverwaltete SICAV, respektive die Fondsleitung einer fremdverwalteten SICAV, die Anlageentscheide ebenfalls nur an Vermögensverwalter delegieren dürfen, welche einer anerkannten Aufsicht unterstehen und wenn Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.

Art. 37 Abs. 2

Neu soll in Absatz 2 die Höhe der Mindesteinlage auf Verordnungsstufe geregelt werden. Damit erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Angleichung des Eigenmittelregimes der SICAV nötigenfalls rasch an neue Bedürfnisse sowie internationale Standards anzupassen.

Art. 41 Abs. 2

Die Unternehmeraktionärinnen und –aktionäre leisten die Mindesteinlage und haben im Gegenzug dafür das ausschliessliche Recht, die Auflösung der SICAV zu beschliessen. Neu wird explizit festgehalten, dass sich das Recht auf Auflösung einer SICAV mit mehreren Teilvermögen im Sinne der Artikel 92 ff. auf die einzelnen Teilvermögen erstreckt.

Art. 44a (neu)

Der neu eingeführte Artikel 44a legt in Absatz 1 explizit fest, dass die SICAV eine Depotbank nach den Artikeln 72 ff. haben muss. Es handelt sich hier um eine Präzisierung und nicht um eine Neuerung.

Absatz 2 gibt der FINMA neu die Möglichkeit, unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen Ausnahmen von der Pflicht zum Beizug einer Depotbank zu bewilligen. Die SICAV muss diesfalls einen oder mehrere – einer gleichwertigen Aufsicht unterstellte – Prime Broker beauftragen. Bereits heute können offene kollektive Kapitalanlagen der Art übrige Fonds für alternative Anlagen beaufsichtigte Prime Broker beauftragen, mit Transaktionen verbundene Dienstleistungen (Abwicklung der Effektenhandelsgeschäfte, zentrale Verwaltung und Verwahrung der Effekten) zu erbringen (Artikel 71 Absatz 5). Da der Prime-Broker regelmässig für das gesamte Portfolio verantwortlich ist, bedarf es im Einzelfall keiner schweizerischen Depotbank. Die neu eingeführte Ausnahme vom Beizug einer Depotbank soll jedoch nur gewährt werden können, wenn sich die SICAV ausschliesslich an qualifizierte Anleger richtet (Buchstabe a). Der Verzicht auf eine Depotbank geht nämlich auch mit einem Verzicht der Überwachung der SICAV durch die Depotbank einher. Im Gegensatz zu einem vertraglichen Anlagefonds haben die Anleger einer SICAV weitgehende Kontroll- und Informationsrechte, so dass ein Verzicht auf eine Depotbank bei einer SICAV für qualifizierte Anleger im Einzelfall möglich sein soll. Dies setzt jedoch voraus, dass die Prime Broker oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der Prime Broker der FINMA alle Auskünfte und Unterla-