Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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Art. 15 Abs. 1 Bst. e
Absatz 1 legt fest, welche Dokumente der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage einer Genehmigung durch die FINMA bedürfen. Entsprechend der neuen Unterscheidung zwischen Vertrieb an qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Anleger (siehe Ausführungen zu Artikel 3) soll in Absatz 1 Buchstabe e festgehalten werden, dass einzig die Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche in oder von der Schweiz aus an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden, einer Genehmigung der FINMA bedürfen.
Art. 18
Nach geltendem Recht bedürfen einzig Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen der Bewilligung der FINMA (siehe Artikel 13). Entsprechend den neuen internationalen Standards sollen in der Schweiz neu auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG unterstellt werden, weshalb Artikel 18 auf Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen (d.h. von schweizerischen als auch ausländischen) mit Sitz in der Schweiz erweitert werden soll.
Nach geltendem Recht ist ein schweizerischer Vermögensverwalter frei, jede beliebige Rechtsform, mit Ausnahme der Genossenschaft, zu wählen (Absatz 1). Ein Vermögensverwalter kann damit auch die Rechtsform einer natürlichen Person haben. Hier stellt sich das Problem, dass eine natürliche Person im Sinne einer Einzelperson kaum über die von Gesetzes wegen erforderliche angemessene Betriebsorganisation inklusive funktionierendem Risk-Management, internes Kontrollsystem und Compliance verfügt. So erstaunt es auch nicht, dass bis anhin keine natürliche Person als Vermögensverwalter nach KAG bewilligt ist. Entsprechend soll die Möglichkeit aufgehoben werden, dass ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine natürliche Person sein kann (Absatz 1 Buchstabe a). Dies entspricht im Übrigen auch internationalen Standards.
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 soll gestrichen werden, sieht doch der neu eingefügte Absatz 1ter des Artikels 14 die Kompetenz des Bundesrates vor, die Erteilung der Bewilligung bei sämtlichen Bewilligungsträgern nach KAG von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.
Der neu eingeführte Absatz 2 soll die Kompetenz der FINMA statuieren, schweizerische Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen in begründeten Fällen und unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften des KAG zu befreien. Bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen muss die Delegation der Anlageentscheide von der Fondsleitung, der SICAV, der SICAF oder einem Vermögensverwalter nach KAG ausgehen. Da letztgenannte Bewilligungsträger trotz Delegation der Vermögensverwaltung weiterhin für diese Aufgabe verantwortlich bleiben und die ordnungsgemässe Ausführung durch den Vermögensverwalter zu überwachen haben, rechtfertigt sich die Möglichkeit, solche Vermögensverwalter von gewissen Anforderungen zu befreien, soweit der Schutzzweck des Gesetzes, namentlich der Schutz der Anleger, nicht beeinträchtigt wird. Bei der Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen sollen vorgenannte Voraussetzungen sinngemäss gelten.