Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
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auch die „öffentliche Werbung“ oder das „Anbieten“ beinhalten. Zudem beinhaltet die französische Version der geltenden Fassung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bbis einige redaktionelle Fehler, die korrigiert und der deutschen Fassung angepasst werden müssen.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ist sodann zu korrigieren, dass Fondsleitungen nur dann als Finanzintermediäre gelten, wenn sie „Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben“. Durch die kumulative Nennung der Voraussetzungen schliesst das geltende GwG eine Anwendung beinahe auf alle Fondsleitungen aus. Nur in äusserst seltenen Fällen verwalten Fondsleitungen Anteilskonten. Zudem führt die geltende Bestimmung zu einer Ungleichbehandlung der unter Buchstaben bbis aufgeführten Gesellschaften sowie zu einer Lücke im schweizerischen System zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Sie steht sodann im Widerspruch zu den internationalen Standards, namentlich zur EU-Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 200526. Die Beratungen des Parlaments lassen nicht darauf schliessen, dass der schweizerische Gesetzgeber ein solches Ziel verfolgt hätte. Aus diesem Grund soll im Rahmen der vorliegenden Änderung des KAG eine alternative Voraussetzung zu einer verbesserten Unterstellung von Fondsleitungen unter das GwG führen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Fondsleitungen und Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen, die auch als private Vermögensverwalter tätig sind, in jedem Fall gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 GwG diesem Gesetz unterstellt sind.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Wie vorstehend dargestellt, bedürfen Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und Vertriebsträger beim Vertrieb an qualifizierte Anleger neu einer Bewilligung der FINMA. Das heisst, die FINMA wird mehr Bewilligungen erteilen müssen und ihre Überwachungstätigkeit wird aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereiches des KAG zunehmen.
Aus zeitlicher Sicht gilt es zu beachten, dass Schweizer Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen bis spätestens Mitte 2013 über eine Bewilligung der FINMA verfügen müssen, um weiterhin für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein zu können. Die Gesuchsteller haben nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision Mitte 2012 demnach nur knapp ein Jahr Zeit, um eine solche Bewilligung zu erlangen, und die FINMA muss innerhalb dieses Jahres über genügend personelle Ressourcen verfügen, um die eingereichten bewilligungsfähigen Gesuche zu behandeln und die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen. Ohne die erforderlichen personellen Ressourcen besteht die Gefahr, dass trotz rechtzeitiger Gesetzesanpassung die Gesuchsteller, welche die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, die erforderlichen Bewilligungen zur Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nicht bis Mitte 2013 erhalten und ab diesem Datum nicht mehr für europäische kollektive Kapitalanlagen tätig sein können.
26 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, L 309/15