Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2 Beantragte Neuregelung
1.2.1 Verwaltung
1.2.1.1 Zwingende Unterstellung aller Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Vermögensverwaltung schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
In der Schweiz sind bis anhin nur Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem Gesetz unterstellt. Entsprechend den neuen internationalen Standards, welche eine Aufsicht über alle Vermögensverwalter vorsehen, sollen in der Schweiz neu auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG unterstellt werden.
Bei schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ist für die Vermögensverwaltung immer der entsprechende Bewilligungsträger, wie beispielsweise die Fondsleitung, verantwortlich. Die Vermögensverwaltung kann jedoch delegiert werden, wobei der Bewilligungsträger für die Handlungen wie für sein eigenes Handeln haftet. Man spricht in diesem Zusammenhang von „delegierter“ Vermögensverwaltung.
Vermögensverwaltung respektive Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen
Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen sind zwei Konstellationen möglich: Einerseits wird dem Vermögensverwalter die Vermögensverwaltung von einem anderen Bewilligungsträger delegiert, weshalb es sich bei der Tätigkeit um eine „delegierte“ Vermögensverwaltungstätigkeit handelt. Andererseits kann der Vermögensverwalter aber auch direkt für die Ausübung der Vermögensverwaltung und weiterer Tätigkeiten verantwortlich sein, ohne dass ihm diese von einem Bewilligungsträger delegiert worden sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von „originärer“ Vermögensverwaltungstätigkeit oder von der Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen. Diese Tätigkeiten für ausländische kollektive Kapitalanlagen sollen sowohl für die Schweizer Fondsleitung als auch für den Schweizer Vermögensverwalter möglich sein.
Die Möglichkeit der Vornahme des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen durch Schweizer Vermögensverwalter oder Fondsleitungen erfordert verstärkten Koordinationsbedarf zwischen den Aufsichtsbehörden, weshalb diese Tätigkeit nur vorgenommen werden kann, wenn entsprechende technische Vereinbarungen zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen.
1.2.1.2 Anpassung der Anforderungen an die Bewilligungsträger
Die Anforderungen an die Schweizer Bewilligungsträger sollen an den internationalen Standard angepasst werden. So sollen für SICAF Eigenmittelanforderungen eingeführt und für diese sowie für die weiteren Bewilligungsträger deren Höhe dem Schutzbedürfnis der Anleger antsprechend angepasst werden können. International wird aber auch grosses Gewicht auf eine der Tätigkeit angemessene Organisation und auf die Vermeidung von Interessenkonflikten gelegt. Deshalb müssen Schweizer Bewilligungsträger jederzeit über eine ihren Tätigkeiten angemessene Organisa-