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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

cherheit, die damit verbunden sind. Sie teilen die Risikobeurteilung der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit mit.

Art. 21 Sicherheitseinstufung von IKT-Mitteln

1Die Sicherheitsstufe «Grundschutz» gilt für sämtliche IKT-Mittel, sofern diese nicht höher eingestuft werden müssen.

2Die Sicherheitsstufe «hoher Schutz» gilt für IKT-Mittel:

a. bei denen eine Verletzung der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität oder der Nachvollziehbarkeit der Informationen, die damit bearbeitet werden sollen, die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen kann; oder

b. deren Störung oder Missbrauch die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen kann.

3Die Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» gilt für IKT-Mittel:

a. bei denen eine Verletzung der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität oder der Nachvollziehbarkeit der Informationen, die damit bearbeitet werden sollen, die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigen kann; oder

b. deren Störung oder Missbrauch die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigen kann.

Art. 22 Sicherheitsanforderungen der Sicherheitsstufe «Grundschutz»

1Die verpflichteten Behörden legen die Mindestanforderungen für IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «Grundschutz» fest.

2Diese Mindestanforderungen müssen für sämtliche IKT-Mittel erfüllt werden.

Art. 23 Informationssicherheitskonzept

1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass für IKT-Mittel der Sicherheitsstufen «hoher Schutz» und «sehr hoher Schutz» eine Risikoanalyse durchgeführt und ein Informationssicherheitskonzept erstellt wird.

2Das Informationssicherheitskonzept muss durch die zuständige Informationssicherheitsbeauftragte oder den zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten geprüft werden und von der verpflichteten Behörde oder Organisation genehmigt werden.

3Es muss laufend aktualisiert werden.

Art. 24 Konformitäts- und Wirksamkeitsprüfungen

1Bevor ein IKT-Mittel eingesetzt werden darf, muss geprüft werden, ob das Sicherheitsverfahren rechtmässig durchgeführt wurde und die beschlossenen Massnahmen umgesetzt wurden.