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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

2Bevor ein IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» eingesetzt werden darf, muss zudem die Wirksamkeit der umgesetzten Massnahmen geprüft werden.

Art. 25 Sicherheitsfreigabe

1Die verpflichteten Behörden und Organisationen geben nach Durchführung des Sicherheitsverfahrens das IKT-Mittel für den Einsatz frei.

2Mit der Sicherheitsfreigabe akzeptiert die Behörde oder Organisation die Restrisiken.

Art. 26 Inventar der IKT-Mittel

Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass ihre IKT-Mittel inventarisiert werden.

Art. 27 Sicherheit beim Betrieb

Die verpflichteten Behörden und Organisationen, die IKT-Mittel betreiben, sorgen dafür, dass die Informationssicherheit beim Betrieb dieser Mittel gewährleistet wird.

4. Abschnitt: Personelle Massnahmen

Art. 28 Personelle Anforderungen beim Umgang mit Informationen und

IKT-Mitteln des Bundes

Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben oder eines Auftrags mit Informationen oder IKT-Mitteln des Bundes umgehen sollen:

a. sorgfältig ausgewählt werden;

b. stufengerecht aus- und weitergebildet werden;

c. gegebenenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Art. 29 Restriktive Erteilung von Berechtigungen

1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass nur diejenigen Berechtigungen für den Umgang mit Informationen und IKT-Mitteln sowie für den Zugang zu Räumlichkeiten erteilt werden, welche die betreffenden Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2Die Berechtigungen müssen entzogen werden, sobald die Anstellung, der Vertrag oder die Erfüllung einer Aufgabe endet. Sie dürfen ohne Vorankündigung gesperrt oder entzogen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Informationssicherheit vorliegen.

3Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen für die regelmässige Überprüfung der Berechtigungen.