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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
stelle PSP jederzeit mit schriftlicher Begründung eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung verlangen.
Art. 51 Rechtsschutz
1Die geprüfte Person hat nach Erhalt der Erklärung nach Artikel 43 Absatz 1 zehn Tage Zeit, um:
a. Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen;
b. die Berichtigung falscher Daten zu verlangen;
c. bei Akten der Fachstellen die Entfernung nicht mehr aktueller Daten zu verlangen;
d. einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen.
2Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG).
3Die Fachstellen PSP erlassen über das Ergebnis ihrer Prüfung eine Verfügung, wenn die geprüfte Person dies innert 30 Tagen nach Erhalt der Erklärung verlangt.
5. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 52 Informationssystem zur Personensicherheitsprüfung
1Die Fachstelle PSP setzten ein Informationssystem zur Durchführung und Bewirtschaftung der Personensicherheitsprüfungen ein.
2Jede Fachstelle PSP ist für die rechtmässige, zweckmässige und verhältnismässige Bearbeitung der Personendaten verantwortlich, die sie im Informationssystem bearbeitet.
3Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG8 bearbeitet werden, sofern dies zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist.
4Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. Daten zur Identität der zu prüfenden oder der geprüften Personen;
b. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 39;
c. die Beurteilung des Sicherheitsrisikos;
d. das Ergebnis der Beurteilung nach Artikel 43 Absatz 1 mit Identität, Adresse, AHV-Versichertennummer, Prüfstufe, Datum und Ablaufdatum;
e. den Entscheid der übertragenden Stelle;