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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
Art. 79 Datenaufbewahrung und -vernichtung
1Die Fachstelle BS bewährt die Daten so lange auf, wie der betroffene Betrieb im Besitz einer Betriebssicherheitserklärung ist, längstens jedoch zehn Jahre.
2Sie vernichtet umgehend Daten:
a. die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen;
b. deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist; oder
c. die unrichtig sind.
3Vorbehalten bleibt die Archivierung der Daten nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
8. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats
Art. 80
Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über:
a. das Verfahren des Betriebssicherheitsverfahrens;
b. die Datenbearbeitung, das Informationssystem und die Datensicherheit;
c. die Organisation der Fachstelle BS.
5. Kapitel: Informationssicherheit bei kritischen Infrastrukturen
Art. 81 Aufgaben des Bundes
1Der Bund unterstützt die Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen im Bereich der Informationssicherheit insbesondere bei:
a. der frühzeitigen Identifizierung und Bewertung der Bedrohungen und Gefahren;
b. der Erkennung von Vorfällen;
c. der Erhaltung und Wiederherstellung der Informationssicherheit nach einem Vorfall;
d. der Nachbearbeitung von Vorfällen.
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Er führt einen nationalen Frühwarnungsdienst und eine Anlaufstelle für präventive und reaktive Massnahmen im Bereich der technischen Informationssicherheit.
3Er sorgt dafür, dass die Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen mit den zuständigen Stellen des Bundes und untereinander Informationen über Bedrohungen, Risiken und Vorfälle sicher austauschen können.