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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

4Werden die Angehörigen der Armee nach Absatz 1 gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Informationssicherheit unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

Art. 113 Abs. 5

5Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 35 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom ...23 über die Informationssicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.

Art. 150 Abs. 4

Aufgehoben

7. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200824 über die militärischen Informationssysteme

5. Kapitel 1. und 2. Abschnitt (Artikel 144–155)

Aufgehoben

8. Kernenergiegesetz vom 21. März 200325

Art. 5

3Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen sind, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom ...26 über die Informationssicherheit zu klassifizieren und zu bearbeiten.

Art. 24 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

1Personen, die Aufgaben erfüllen sollen, die für die nukleare Sicherheit oder die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft.

2Der Bundesrat legt fest, welche Personengruppen geprüft werden müssen.

23 SR ...

24 SR 510.91

25 SR 732.1

26 SR ...