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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

2. Abschnitt: Klassifizierung von Informationen

Art. 12 Grundsätze der Klassifizierung

1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen dafür, dass Informationen, welche die Kriterien von Artikel 14 erfüllen, entsprechend klassifiziert werden.

2Die Klassifizierung ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.

3Sie ist zeitlich zu begrenzen, wenn voraussehbar ist, dass sie nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist.

4Jede Klassifizierung muss periodisch überprüft werden.

Art. 13 Zuständigkeiten

1Die verpflichteten Behörden legen fest, welche Personen oder Stellen für die Klassifizierung der Informationen zuständig sind (klassifizierende Stelle).

2Klassifizierungen dürfen nur von der klassifizierenden Stelle oder von der ihr vorgesetzten Stelle geändert oder aufgehoben werden.

Art. 14 Klassifizierungsstufen

1Als «INTERN» müssen Informationen klassifiziert werden, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-d beeinträchtigen kann.

2Als «VERTRAULICH» müssen Informationen klassifiziert werden, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben ad erheblich beeinträchtigen kann.

3Als «GEHEIM» müssen Informationen klassifiziert werden, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-d schwerwiegend beeinträchtigen kann.

Art. 15 Zugang zu klassifizierten Informationen

1Zugang zu klassifizierten Informationen des Bundes erhalten nur Personen, die Gewähr dafür bieten, dass sie mit klassifizierten Informationen sachgerecht umgehen, und:

a. die Informationen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen; oder

b. über eine vertraglich vereinbarte Zugangsberechtigung verfügen und die Informationen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

2Vorbehalten bleiben durch völkerrechtliche Verträge nach Artikel 90 geregelte Zugangsbeschränkungen.

Art. 16 Bearbeitung von klassifizierten Informationen

1Klassifizierte Informationen müssen während der ganzen Dauer ihrer Schutzwürdigkeit vor unberechtigter Kenntnisnahme geschützt werden.