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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
Anhang (Art. 92)
Änderung anderer Erlasse
1. Bundesgesetz vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 2 Abs. 4 Bst. c
Aufgehoben
Art. 19-21
Aufgehoben
2. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199813
Art. 6 Abs. 2
2Klassifizierte Unterlagen müssen vor der Abgabe an das Bundesarchiv nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Informationssicherheit entklassifiziert werden.
3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200014
Art. 20a Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
Die Arbeitgeber können von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern sowie den Angestellten verlangen, dass sie einen Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen, sofern dies für die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Art. 20b Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
1Der Bundesrat kann Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Angestellte auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin prüfen lassen, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion:
12SR 120
13SR 152. 1