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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
3Gegen die Verfügungen der Fachstelle BS kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
7. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 77 Informationssystem zum Betriebssicherheitsverfahren
1Die Fachstelle BS setzt zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens und der damit zusammenhängenden Personensicherheitsprüfungen ein Informationssystem ein.
2Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG11 bearbeitet werden, sofern dies zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens erforderlich ist.
3Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. die für das Betriebssicherheitsverfahren erhobenen Daten nach den Artikeln 63 und 66 Absatz 3;
b. das Ergebnis der Beurteilung nach Artikel 62 Absatz 2;
c. die Ergebnisse der für das Betriebssicherheitsverfahren erforderlichen Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 67 Absatz 1;
d. den Entscheid der Fachstelle BS nach Artikel 67 Absatz 2;
e. die Namen aller Betriebe mit einer Betriebssicherheitserklärung, inklusive Ausstellungsdatum;
f. die Massnahmen allfälliger Kontrollen nach Artikel 71;
g. Daten und Akten aus allfälligen Beschwerdeverfahren.
4Die Fachstelle BS ist für die Sicherheit des Informationssystems sowie die rechtmässige, zweckmässige und verhältnismässige Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
Art. 78 Datenbekanntgabe
Die folgenden Stellen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten:
a. die Auftraggeberinnen nach Artikel 61: Daten nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und d-g;
b. die betroffenen Betriebe, sofern sie vom Bundesrat gestützt auf Artikel 36 ermächtigt worden sind, Personensicherheitsprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuleiten: Daten nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben c und d.
11 SR 235.1