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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
f. die Departemente und die Bundeskanzlei.
2Die Informationssicherheitsbeauftragten haben folgende Aufgaben:
a. Sie beraten und unterstützen die zuständigen Stellen in ihrem Bereich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz.
b. Sie steuern im Auftrag ihrer Behörde oder Organisation die Fachorganisation der Informationssicherheit sowie das Risikomanagement.
c. Sie überprüfen regelmässig die Einhaltung der Vorgaben der Informationssicherheit, erstatten Bericht und beantragen ihrer Behörde die erforderlichen Massnahmen.
d. Sie können der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit, der Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten sowie den Stellen, welche die Aufgaben nach Artikel 81 wahrnehmen, sicherheitsrelevante Vorfälle melden.
3Den Informationssicherheitsbeauftragten werden keine Aufgaben übertragen, die einen Interessenkonflikt mit Aufgaben nach Absatz 2 zur Folge haben.
Art. 85 Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten
1Die Konferenz der Informationssicherheitsbeauftragten wird aus den Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 84 Absatz 1 gebildet.
2Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie fördert den einheitlichen, behördenübergreifenden Vollzug dieses Gesetzes.
b. Sie berät die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit in allen Fragen der Vollzugskoordination und in Belangen von strategischer Bedeutung.
c. Sie sorgt für den Informationsaustausch insbesondere in Zusammenhang mit dem Risikomanagement sowie mit Problemen und Vorfällen im Bereich der Informationssicherheit.
d. Sie sorgt für die Koordination mit der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie mit den anderen Stellen, die Aufgaben im Bereich der Informationssicherheit wahrnehmen.
3Die Konferenz erlässt ihr Geschäftsreglement.
Art. 86 Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit
1Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit hat folgende Aufgaben:
a. Sie berät und unterstützt die verpflichteten Behörden und deren Informationssicherheitsbeauftragte beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei der Steuerung der Informationssicherheit sowie beim Risikomanagement.
b. Sie empfiehlt bei Gefährdung der Informationssicherheit des Bundes Sofortmassnahmen.