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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

Art. 64 Sicherheitsrisiko

1Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit den sicherheitsempfindlichen Auftrag vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausführen wird.

2Die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen oder unsachgemässen Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags kann insbesondere dann als hoch gelten, wenn:

a. der Betrieb mangelnde Integrität oder Vertrauenswürdigkeit aufweist;

b. der Betrieb von ausländischen Staaten oder ausländischen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts kontrolliert oder beeinflusst wird, und diese Kontrolle oder dieser Einfluss nicht mit dem Schutz der Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 vereinbart werden kann;

c. für Personen des Betriebs, die für die Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags unentbehrlich sind, eine Risikoerklärung nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c ausgestellt wird.

3Das Sicherheitsrisiko muss ungeachtet eines Verschuldens durch die tatsächlichen Umstände und Verhältnisse des betroffenen Betriebs begründet werden.

Art. 65 Eröffnung der Beurteilung und Ausschluss aus dem Vergabeverfah-

ren

1Die Fachstelle BS teilt ihre Beurteilung der Auftraggeberin mit und eröffnet sie dem Betrieb durch Verfügung.

2Kommt die Fachstelle BS zum Schluss, dass die Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags ein Sicherheitsrisiko darstellt, so schliesst die Auftraggeberin den betreffenden Betrieb vom Vergabeverfahren aus.

4. Abschnitt: Sicherheitskonzept; Betriebssicherheitserklärung

Art. 66 Sicherheitskonzept

1Die Auftraggeberin meldet der Fachstelle BS, welcher Betrieb den Zuschlag erhalten hat.

2Die Fachstelle BS erstellt für den Betrieb ein Sicherheitskonzept.

3Sie kann die dazu nötigen Daten schriftlich oder mittels einer Betriebsbesichtigung erheben.

Art. 67 Personensicherheitsprüfungen

1Personen des Betriebs, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

2Die Fachstelle BS ist für den Entscheid nach Artikel 46 Absatz 2 zuständig.