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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
a. regelmässig die Schweiz im Ausland vertreten sollen und dabei das Ansehen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten;
b. Entscheidungskompetenzen oder Aufsichtsaufgaben in wesentlichen Finanz- oder Steuersachen erfüllen sollen und dabei die finanziellen Interessen des Bundes erheblich beeinträchtigen könnten.
2Der Bundesrat legt fest, welche Funktionen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das Mindestmass, das für die Wahrung der Interessen des Bundes erforderlich ist.
3Das Prüfverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Personensicherheitsprüfung des Bundesgesetzes vom ...15 über die Informationssicherheit.
4Werden die Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Angestellten nach Absatz 1 gleichzeitig einer Personensicherheitsprüfung nach dem Bundesgesetz über die Informationssicherheit unterzogen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.
4. Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193716
Art. 365 Abs. 2 Bst. d
2Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
d. Beurteilung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Personensicherheitsprüfungen nach dem Bundesgesetz vom ...17 über die Informationssicherheit und der Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach der Spezialgesetzgebung;
Art. 367 Abs. 2 Bst. i und Abs. 2bisBst. b
2Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:
i. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen nach dem Bundesgesetz über die Informationssicherheit;
2bisFolgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c nehmen:
b. die Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen nach dem Bundesgesetz über die Informationssicherheit;
15 SR ...
16 SR 311.0
17 SR ...