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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
d. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft;
e. die Schweizerische Nationalbank.
2Es gilt für die nachstehenden Organisationen (verpflichtete Organisationen):
a. die Parlamentsdienste;
b. die Bundesverwaltung;
c. die Verwaltungen der eidgenössischen Gerichte;
d. die Armee;
e. Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Rahmen der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben;
f. kantonale Behörden und Stellen, die im Auftrag des Bundes und unter seiner Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben.
3Als sicherheitsempfindliche Tätigkeiten gelten:
a. die Bearbeitung von als «VERTRAULICH» oder «GEHEIM» klassifizierten Informationen oder der Umgang mit entsprechend klassifiziertem Material (Art. 14 Abs. 2 und 3);
b. die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von IKT-Mitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» (Art. 21 Abs. 2 und 3);
c. der Zugang zu Sicherheitszonen, insbesondere zu Schutzzonen 2 oder 3 einer Anlage nach der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen (Art. 31).
Art. 3 Verhältnis zur Spezialgesetzgebung
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20044 bleibt vorbehalten.
2Soweit Informationen aufgrund anderer Bundesgesetze geschützt werden müssen, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ergänzend Anwendung.
3Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die Infrastrukturen betreiben, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen), richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.