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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
2Die verpflichteten Behörden legen fest, welche Stellen für die Antragstellung zuständig sind.
3Für ausländische oder internationale Aufträge wird der Antrag durch die zuständige ausländische oder internationale Behörde gestellt.
Art. 60 Prüfung des Antrags
1Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Betriebssicherheitsverfahrens erfüllt, so leitet die Fachstelle BS das Verfahren ein.
2Die Fachstelle BS kann auf die Einleitung des Verfahrens verzichten, wenn das Sicherheitsrisiko mit anderen Massnahmen hinreichend reduziert werden kann. Sie empfiehlt entsprechende Massnahmen.
Art. 61 Festlegung der Sicherheitsanforderungen
Nach der Einleitung des Verfahrens legt die Fachstelle BS in Absprache mit der den Auftrag vergebenden Behörde oder Organisation (Auftraggeberin) die Anforderungen an die Informationssicherheit für das Vergabeverfahren sowie für die Auftragserfüllung fest.
3. Abschnitt: Eignung der Betriebe in Bezug auf die Informationssicherheit
Art. 62 Beurteilung der Eignung
1Die Auftraggeberin meldet der Fachstelle BS, welche Betriebe für die Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags in Frage kommen.
2Die Fachstelle BS beurteilt, ob diese Betriebe zur Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags geeignet sind oder ob ein Sicherheitsrisiko besteht.
3Die Fachstelle BS ist für die Beurteilung der Eignung der Betriebe weisungsungebunden.
Art. 63 Datenerhebung
1Die Fachstelle BS kann zur Beurteilung der Eignung des Betriebs Daten erheben:
a. beim Betrieb;
b. beim Nachrichtendienst des Bundes;
c. aus öffentlich zugänglichen Quellen.
2Sie kann ausländische Dienststellen um die Zustellung von Daten ersuchen, die den Daten nach Absatz 1 entsprechen.