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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

Art. 68 Betriebssicherheitserklärung

1Die Fachstelle BS stellt dem Betrieb eine Betriebssicherheitserklärung in Form einer Verfügung aus, sobald dieser das Sicherheitskonzept nachweislich umgesetzt hat.

2Sie verweigert dem Betrieb die Betriebssicherheitserklärung und stellt das Betriebssicherheitsverfahren ein, wenn er das Sicherheitskonzept nicht umsetzt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung.

3Die Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 werden der Auftraggeberin mitgeteilt.

4Die Gültigkeit der Betriebssicherheitserklärung beträgt fünf Jahre.

5. Abschnitt: Folgen der Betriebssicherheitserklärung

Art. 69 Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags

Die Auftraggeberin ist an die Verfügung der Fachstelle BS gebunden. Sie darf den sicherheitsempfindlichen Auftrag erst ausführen lassen, nachdem die Betriebssicherheitserklärung ausgestellt wurde.

Art. 70 Pflichten des Betriebs

1Betriebe mit einer Betriebssicherheiterklärung müssen die Massnahmen des Sicherheitskonzepts laufend umsetzen.

2Sie melden der Fachstelle BS und der Auftraggeberin unverzüglich alle sicherheitsrelevanten Änderungen und Vorfälle.

Art. 71 Kontrollen und Schutzmassnahmen

1Die Fachstelle BS ist befugt:

a. Bereiche, in denen der sicherheitsempfindliche Auftrag ausgeführt wird, ohne Vorankündigung zu überprüfen;

b. auftragsrelevante Unterlagen einzusehen.

2Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Informationssicherheit in einem Betrieb gefährdet ist, so kann die Fachstelle BS umgehend die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen und insbesondere Unterlagen und Materialien sicherstellen.

Art. 72 Vereinfachtes Verfahren bei der Vergabe weiterer sicherheitsemp-

findlicher Aufträge

1Bei der Vergabe weiterer sicherheitsempfindlicher Aufträge gelten Betriebe, die über eine Betriebssicherheitserklärung verfügen, im Sinne von Artikel 62 als geeignet.