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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

f. Daten und Akten aus allfälligen Beschwerdeverfahren;

g. Listen und Statistiken, die Daten nach den Buchstaben a-f enthalten.

5Werden Daten nach Absatz 4 ausserhalb des Informationssystems bearbeitet, so muss dies im Informationssystem vermerkt werden.

Art. 53 Datenbekanntgabe

1Die folgenden Stellen haben im Abrufverfahren Zugriff auf die nachstehenden Daten:

a. die Fachstellen PSP: alle Daten nach Artikel 52 Absatz 4;

b. die einleitenden Stellen nach Artikel 36: Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe b, die sie anlässlich der Einleitung der Prüfung selber erfasst haben, sowie Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;

c. die übertragenden Stellen nach Artikel 44 Absatz 1: Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;

d. die Informationssicherheitsbeauftragten nach Artikel 84 zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben: Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstaben a, d und e;

e. die Dienststellen des Bundes und der Kantone, bei denen Daten nach Artikel 39 erhoben werden, als Auftrag zur Lieferung der entsprechenden Daten: Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a.

2Die folgenden Stellen haben zu den nachstehenden Zwecken über eine Schnittstelle Zugriff auf die Daten nach Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe d:

a. die Fachstelle BS nach Artikel 59 zur Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens über eine Schnittstelle zum Informationssystem nach Artikel 77.

b. der Armeestab zur Bearbeitung von Anträgen für Besuche ins Ausland mit Zugang zu klassifizierten Informationen über eine Schnittstelle zum Informationssystem nach den Artikeln 156-161 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20089 über die militärischen Informationssysteme (MIG);

c. der Führungsstab der Armee:

1. zur Kontrolle des Zutritts zu Sicherheitszonen nach Artikel 31 oder zu Anlagen nach der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen über eine Schnittstelle zum Informationssystem nach den Artikeln 162- 167 MIG;

2. zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 13 MIG über eine Schnittstelle zum Informationssystem nach den Artikeln 12-17 MIG;

3. zur Durchführung der Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals über eine Schnittstelle zum Informationssystem nach den Artikeln 18-23 MIG.

9 SR 510.91