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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
Art. 39 Datenerhebung
1Die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos zuständigen Fachstellen für Personensicherheitsprüfungen (Fachstellen PSP) können für die Grundsicherheitsprüfung Daten über die zu prüfende Person erheben:
a. aus dem Strafregister;
b. bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen und Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie die sich darauf beziehenden Gerichts- und Untersuchungsakten;
c. bei den Sicherheitsorganen des Bundes, dem Nachrichtendienst des Bundes, den Organen der Armee sowie weiteren Organen des Bundes, sofern diese Daten bearbeiten, die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos notwendig sind;
d. aus den Registern und Akten der Sicherheitsorgane der Kantone sowie der zuständigen Polizei;
e. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden;
f. aus den Akten bereits erfolgter Personensicherheitsprüfungen;
g. aus öffentlich zugänglichen Quellen.
2Die Fachstellen PSP können für die erweiterte Personensicherheitsprüfung zudem Daten über die zu prüfende Person erheben:
a. bei den eidgenössischen und kantonalen Steuerbehörden;
b. aus den Registern der Einwohnerkontrollen;
c. bei Finanzinstituten und Banken, mit welchen die zu prüfende Person Geschäftsbeziehungen unterhält;
d. durch Befragung der zu prüfenden Person.
3Die Fachstellen PSP können ausländische Dienststellen um die Zustellung von Daten ersuchen, die den Daten nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen.
4Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos müssen die Fachstellen PSP auf genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum zurückgreifen können.
5Ergibt die Datenerhebung Hinweise auf einen sicherheitsrelevanten Umstand oder sind für die Beurteilung nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden, so können die Fachstellen PSP die zu prüfende Person dazu befragen. Sie können mit der Einwilligung der zu prüfenden Person auch Dritte befragen; diese sind nicht zur Auskunft verpflichtet.
6Daten über Dritte, die untrennbar mit den Daten über die zu prüfende Person verbunden sind, dürfen bearbeitet werden, sofern dies für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos unerlässlich ist. Die Fachstellen PSP informieren die betroffenen Dritten über die Bearbeitung.