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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
Art. 40 Kostentragung
1Behörden und Organisationen des öffentlichen Rechts, bei denen Daten erhoben werden dürfen oder die am Verfahren mitwirken müssen, sind zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet.
2Entsteht für Dritte durch ihre Mitwirkung ein erheblicher Aufwand, so werden sie dafür entschädigt.
Art. 41 Einstellung
1Die Fachstellen PSP stellen das Prüfverfahren ein, wenn:
a. die zu prüfende Person ihre Einwilligung zurückzieht oder an der Prüfung nicht mitwirkt;
b. die zu prüfende Person aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion oder den Auftrag in Frage kommt.
2Die Fachstellen PSP teilen die Einstellung des Prüfverfahrens der zu prüfenden Person und der einleitenden Stelle mit. Die zu prüfende Person gilt damit als nicht geprüft.
3Wird das Prüfverfahren eingestellt, so werden alle bereits erhobenen Daten und Akten vernichtet.
3. Abschnitt: Beurteilung des Sicherheitsrisikos
Art. 42 Sicherheitsrisiko
1Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die geprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausüben wird.
2Die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen oder unsachgemässen Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit kann insbesondere dann als hoch gelten, wenn Hinweise auf folgende persönliche Eigenschaften vorliegen:
a. mangelnde persönliche Integrität oder Vertrauenswürdigkeit;
b. Erpressbarkeit oder Bestechlichkeit; oder
c. beeinträchtigtes Beurteilungs- oder Entscheidungsvermögen.
3Das Sicherheitsrisiko muss ungeachtet des Verschuldens der geprüften Person durch die tatsächlichen Umstände ihrer persönlichen Verhältnisse begründet werden.
4Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sind die Fachstellen PSP weisungsungebunden.
Art. 43 Ergebnis der Beurteilung
1Die Fachstellen PSP stellen eine der folgenden Erklärungen aus: