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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
3. Kapitel: Personensicherheitsprüfung
1. Abschnitt: Prüfzweck, zu prüfende Personen und Prüfstufen
Art. 32 Prüfzweck
Mit der Personensicherheitsprüfung wird beurteilt, ob ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll.
Art. 33 Liste der Funktionen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit
Die verpflichteten Behörden erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Liste der Funktionen, für deren Aufgabenerfüllung die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Art. 34 Zu prüfende Personen
1Eine Personensicherheitsprüfung wird bei Personen durchgeführt:
a. die eine Funktion ausüben sollen, die in einer Liste nach Artikel 33 enthalten ist;
b. die für eine verpflichtete Behörde oder Organisation einen Auftrag ausführen sollen, der die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliesst;
c. die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags nach Artikel 90 einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden müssen.
2Soll eine Person von einer ausländischen oder internationalen Behörde mit der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, so wird die Personensicherheitsprüfung durchgeführt, sofern die Schweiz mit dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen Organisation einen völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 90 abgeschlossen hat.
3Bei Personen, die eine Funktion ausüben oder ausüben sollen, die in einer Liste nach Artikel 33 enthalten sein müsste, aber noch nicht darin aufgenommen wurde, kann mit Zustimmung der verpflichteten Behörde eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden. Die Funktionenliste muss bei nächster Gelegenheit angepasst werden.
4Keiner Personensicherheitsprüfung unterstehen in ihrer Eigenschaft als Behördenmitglieder:
a. die Mitglieder der Bundesversammlung;
b. die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;
c. die Richterinnen und die Richter der eidgenössischen Gerichte;
d. die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt;
e. die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;