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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
c. Sie führt im Auftrag der verpflichteten Behörden Kontrollen und Überprüfungen durch.
d. Sie beurteilt im Auftrag der verpflichteten Behörden die Risiken für die Informationssicherheit beim Einsatz neuartiger Technologien.
e. Sie prüft auf Antrag der verpflichteten Behörden und Organisationen die Eignung bestimmter Prozesse, Mittel, Einrichtungen, Gegenstände und Dienstleistungen auf sicherheitsrelevante Aspekte.
f. Sie steuert und koordiniert auf Antrag der verpflichteten Behörden die Belange der Informationssicherheit bei wichtigen behördenübergreifenden Projekten.
g. Sie ist Ansprechstelle für Fachkontakte mit inländischen, ausländischen und internationalen Stellen im Bereich der Informationssicherheit.
h. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über den Stand der Informationssicherheit im Bund.
2Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundesrates ist gleichzeitig die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.
3Der Bundesrat regelt die Organisation der Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 87 Ausführungsbestimmungen
1Die verpflichteten Behörden erlassen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen für Bundesratsgeschäfte der Bundeskanzlei übertragen.
2Zuständigkeiten, welche das vorliegende Gesetz den verpflichteten Behörden zuweist, werden für die Bundesversammlung durch die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung wahrgenommen.
3Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats gelten für die verpflichteten Behörden sinngemäss, sofern diese für ihren Zuständigkeitsbereich keine eigenen Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 erlassen.
4Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Organisationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e das Gesetz ganz oder teilweise anwenden müssen.
Art. 88 Standardanforderungen und -massnahmen
1Der Bundesrat legt standardisierte Sicherheitsanforderungen sowie standardisierte organisatorische, personelle, technische und bauliche Massnahmen der Informationssicherheit nach dem Stand der Lehre und der Technik fest.
2Er kann diese Aufgabe an die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit oder an andere fachkompetente Stellen delegieren.