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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
d. die periodische unabhängige Kontrolle der rechtmässigen Bearbeitung von Personendaten.
4. Kapitel: Betriebssicherheitsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 Verfahrenszweck
Das Betriebssicherheitsverfahren dient zur Wahrung der Informationssicherheit bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen oder Teile von Unternehmen (Betriebe), sofern diese Aufträge die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einschliessen (sicherheitsempfindliche Aufträge).
Art. 57 Betroffene Betriebe
1Ein Betriebssicherheitsverfahren wird durchgeführt bei Betrieben:
a. die einen sicherheitsempfindlichen Auftrag einer verpflichteten Behörde oder Organisation ausführen sollen;
b. mit Sitz in der Schweiz, die sich um Aufträge ausländischer oder internationaler Behörden bewerben, für deren Ausführung eine Betriebssicherheitsbescheinigung nach Artikel 73 erforderlich ist.
2Das Verfahren darf nur mit Einwilligung des Betriebs durchgeführt werden.
3Die Betriebe nach Absatz 1 Buchstabe b tragen die Kosten des Verfahrens.
Art. 58 Einstellung des Verfahrens
1Das Betriebssicherheitsverfahren wird eingestellt, wenn der Betrieb:
a. seine Einwilligung zurückzieht oder am Verfahren nicht mitwirkt;
b. seine Offerte zurückzieht;
c. den Zuschlag nicht erhält; oder
d. aus einem anderen Grund nicht mehr für den Auftrag in Frage kommt.
2Wird das Verfahren eingestellt, so werden alle damit zusammenhängenden Daten und Akten vernichtet.
2. Abschnitt: Einleitung des Verfahrens; Sicherheitsanforderungen
Art. 59 Antrag zur Einleitung
1Verpflichtete Behörden und Organisationen beantragen der für die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens zuständigen Fachstelle für Betriebssicherheit (Fachstelle BS) die Einleitung des Verfahrens, wenn sie beabsichtigen, einen sicherheitsempfindlichen Auftrag zu vergeben.