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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
Art. 93 Übergangsbestimmungen
1Personensicherheitserklärungen und Betriebssicherheitserklärungen nach bisherigem Recht bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2Der Bundesrat bestimmt die Übergangsfristen für die Anpassung an:
a. die Vorschriften über die Klassifizierung;
b. die Vorschriften über die Sicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln.
Art. 94 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.