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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

Art. 93 Übergangsbestimmungen

1Personensicherheitserklärungen und Betriebssicherheitserklärungen nach bisherigem Recht bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2Der Bundesrat bestimmt die Übergangsfristen für die Anpassung an:

a. die Vorschriften über die Klassifizierung;

b. die Vorschriften über die Sicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln.

Art. 94 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.