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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
5. Abschnitt: Physischer Schutz von Informationen und IKT-Mitteln
Art. 30 Grundsätze
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen sorgen in ihren Räumlichkeiten für einen angemessen physischen Schutz ihrer Informationen und IKT-Mittel vor unberechtigtem Zugang sowie vor Beschädigung und Störung.
2Sie sorgen dafür, dass Informationen und IKT-Mittel in öffentlich zugänglichen Bereichen angemessen geschützt werden.
Art. 31 Sicherheitszonen
1Die verpflichteten Behörden und Organisationen können Bereiche als Sicherheitszone bezeichnen, in denen:
a. häufig als «VERTRAULICH» oder «GEHEIM» klassifizierte Informationen bearbeitet werden; oder
b. IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» oder «sehr hoher Schutz» betrieben werden.
2Sie sorgen dafür, dass nur identifizierte und berechtigte Personen Zutritt zu den Sicherheitszonen erhalten.
3Soweit dies zur Gewährleistung der Informationssicherheit erforderlich ist, sind die verpflichteten Behörden und Organisationen befugt, in Sicherheitszonen:
a. biometrische Verifikationsmethoden zu verwenden;
b. die Mitnahme bestimmter Gegenstände, insbesondere von Aufnahmegeräten, zu verbieten;
c. sicherheitsempfindliche Bereiche mit technischen Aufnahmegeräten zu überwachen;
d. Taschen- und Personenkontrollen durchzuführen;
e. unangemeldet Raumkontrollen, auch in Abwesenheit der Angestellten, durchzuführen.
4Sie sind ferner befugt, in Sicherheitszonen, in welchen als «GEHEIM» klassifizierte Informationen häufig bearbeitet werden oder IKT-Mittel der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» betrieben werden, störende Fernmeldeanlagen nach Artikel 34 Absatz 1terdes Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 zu betreiben.
5Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Sicherheitszonen gemäss völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 90 sowie die Vorschriften für Schutzzonen von Anlagen nach der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen.