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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten
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Informationssicherheit AS ...
3Das Prüfverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Personensicherheitsprüfung des Bundesgesetzes vom ...27 über die Informationssicherheit.
4Die Daten aus der Prüfung dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.
9. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200728
Gliederungstitel vor Art. 25
6. Kapitel: Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis, Prüfung der Vertrauenswürdigkeit, Aufsichtsabgabe
Art. 26a Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
1Angestellte der nationalen Netzgesellschaft, die Aufgaben erfüllen sollen, die für die Sicherheit des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene und dessen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb wesentlich sind, werden zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin geprüft.
2Der Bundesrat legt fest, welche Personengruppen geprüft werden müssen. Er beschränkt sich dabei auf das erforderliche Mindestmass.
3Das Prüfverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Personensicherheitsprüfung des Bundesgesetzes vom ...29 über die Informationssicherheit.
4Die Daten aus der Prüfung dürfen der Geschäftsleitung der nationalen Netzgesellschaft, dem Bundesamt und der ElCom bekannt gegeben werden.
10. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200330
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 5
Vertraulichkeit und Informationssicherheit
5Die Nationalbank wendet für ihren Bereich das Bundesgesetz vom ...31 über die Informationssicherheit an. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
27 SR ...
28 SR 734.7
29 SR ...
30 SR 951.11