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Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 36 Seiten

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Informationssicherheit AS ...

a. Sicherheitserklärung: Es besteht kein Sicherheitsrisiko.

b. Sicherheitserklärung mit Vorbehalt: Es besteht ein Sicherheitsrisiko, das aber mit Auflagen hinreichend reduziert werden kann. Die Fachstellen PSP empfehlen entsprechende Auflagen.

c. Risikoerklärung: Es besteht ein Sicherheitsrisiko.

d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sind nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden.

2Bevor die Fachstellen PSP eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstaben b-d ausstellen, geben sie der geprüften Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 44 Mitteilung der Beurteilung

1Die Fachstellen PSP teilen ihre Erklärung der geprüften Person sowie der für die Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuständigen Stelle (übertragenden Stelle) schriftlich mit.

2Bei den vom Bundesrat zu wählenden Personen teilen die Fachstellen PSP dem antragstellenden Departement ihre Erklärungen zuhanden des Bundesrats mit.

3Die Fachstellen PSP können die jeweiligen übertragenden Stellen über das Ergebnis der Beurteilung informieren, wenn die geprüfte Person:

a. für eine andere sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach dem vorliegenden Gesetz einer Personensicherheitsprüfung untersteht;

b. einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach einem anderen Bundesgesetz untersteht;

c. als Angehörige der Armee einer Prüfung des Gewaltpotenzials nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 (MG) untersteht.

4Die Fachstellen PSP können zudem die nach Artikel 113 MG für das Überlassen oder den Entzug der persönlichen Armeewaffe zuständige Stelle über das Ergebnis der Beurteilung informieren.

Art. 45 Mitteilung von Erkenntnissen vor Abschluss der Personensicher-

heitsprüfung

Haben die Fachstellen PSP bereits vor Abschluss der Beurteilung konkrete Anhaltspunkte, dass ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte, und ist die Sache dringlich, so können sie die Behörden oder Stellen nach Artikel 44 sowie die zu prüfende Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse informieren.

6 SR 510.10